Die Stadtwerk Goch wurden als Grundversorger im Niederspannungsnetz des Stadtgebietes Goch festgestellt.
Diese Feststellung gilt aktuell bis zum 31.12.2024.
Festgestellt wurde dies zum Stichtag 1. Juli 2021 nach MaĆgabe des § 36Ā EnWG:
§36 Grundversorgungspflicht (EnWG)
(1)
1 Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen.
2 Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
(2)
1 Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
2 Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, nach MaĆgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nƤchsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu verƶffentlichen und der nach Landesrecht zustƤndigen Behƶrde schriftlich mitzuteilen.
3 Die nach Landesrecht zustƤndige Behƶrde kann die zur Sicherstellung einer ordnungsgemƤĆen Durchführung des Verfahrens nach den SƤtzen 1 und 2 erforderlichen MaĆnahmen treffen.
4 Ćber EinwƤnde gegen das Ergebnis der Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei der nach Landesrecht zustƤndigen Behƶrde einzulegen sind, entscheidet diese nach MaĆgabe der SƤtze 1 und 2.
5 Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine GeschƤftstƤtigkeit ein, so gelten die SƤtze 2 und 3 entsprechend.
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen EnergieliefervertrƤge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.