Allgemeine Geschäftsbedingungen mobilmacher vertreten durch die Stadtwerke Goch GmbH
Präambel
Die Stadtwerke Goch GmbH (im Folgenden SWG) bietet in seinem Geschäftsgebiet seinen Kunden die entgeltliche Nutzung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen im Rahmen der Kurzzeitmiete unter dem Produktnamen „mobilmacher“ auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) an. Mittels der Registrierung bei mobilmacher (Basisvertrag) wird der Kunde berechtigt, nachfolgenden Bestimmungen dieser AGB die Kraftfahrzeuge nach Abschluss des jeweiligen Einzelmietvertrages zu nutzen.
§ 1 Zugelassene Kunden, Vertragspartei und Geltungsbereich dieser AGB
(Abs.1: Vertragspartner)
Die Bereitstellung erfolgt durch die SWG (hier mobilmacher, Klever Str. 26-28, 47574 Goch in Deutschland). Detaillierte Informationen über mobilmacher können auf der Internetseite www.stadtwerke-goch.de abgefragt werden.
(Abs.2: Zugelassene Kunden)
Kunden der SWG, welche „mobilmacher“ nutzen wollen, können nur natürliche Personen und juristische Personen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden „BGB“) sein. Grundlage ist ein gültiger Basisvertrag mit der SWG, der auf Basis nachfolgender Kriterien abgeschlossen werden kann:
Der Kunde
- muss das Lebensjahr vollendet haben,
- ist im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zum Führen eines PKW‘s
- hat eine erteilte Fahrerlaubnis der Bundesrepublik Deutschland bzw. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Lichtenstein, Norwegen oder Island, oder seine Fahrerlaubnis wurde als internationaler Führerschein in Verbindung mit dem jeweiligen nationalen Führerschein akzeptiert, sofern diese in der Bundesrepublik Deutschland zum Führen eines PKW berechtigt.
(Abs.3: Geltungsbereich)
Diese AGB regeln sowohl die Registrierung (Basisvertrag) bei „mobilmacher“ als auch den Einzelvertragsschluss zur Kurzzeitmiete der Kraftfahrzeuge. Sie gelten ausschließlich, es sei denn die SWGstimmt ausnahmsweise entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bestimmungen des Kundenausdrücklich schriftlich zu. Neben diesen AGB kann die SWG für die Nutzung ihrer Produkte ergänzende Bedingungen vorsehen. Es gelten außerdem die Hinweise zum Datenschutzrecht, die auf der Internetseitevon der SWG unter dem Punkt Datenschutz einzusehen sind.
(Abs.4: Recht zur Änderung der AGB)
Die SWG ist jederzeit dazu berechtigt, diese AGB – insbesondere für künftige Einzelmietverträge – zuändern oder zu ergänzen. Hierzu benachrichtigt die SWG seine Nutzer rechtzeitig über die Änderungen (schriftlich oder per E-Mail) und veröffentlicht diese auf der Internetseite der SWG. In der Benachrichtigung wird der Kunde auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist ausdrücklich hingewiesen. Im Falle des Widerspruchs des Kunden gegen die Änderung oder Ergänzung der AGB ist die SWG berechtigt, den Basisvertrag auf Grundlage dieser AGB gegenüber dem Kunden mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen.
(Abs.5: Hinterlegung der AGB)
Der Kunde kann die AGB jederzeit auf der Internetseite der SWG abrufen, ausdrucken sowie speichern.
§ 2 Vertragsgegenstand
(Abs.1: Gegenstand)
Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen der SWG und seinen Kunden auf Grundlage dieser AGB istzum einen der Basisvertrag, welcher als Rahmenvertrag die Rechtsbeziehung der Parteien während der Registrierung und der folgenden Serviceleistungen vorsieht, und zum anderen die Einzelmietverträge, welche auf Grundlage dieser AGB und auf Grundlage des Basisvertrages zwischen den Parteien einzeln vereinbart werden.
(Abs.2: Smartphone-App)
Im Rahmen des Basisvertrages gibt die SWG seinen Kunden mittels Zugangs über eine Smartphone-App (im Folgenden „App“) eine Übersicht über alle verfügbaren Kraftfahrzeuge an den Standorten, damit derKunde Reservierungen tätigen kann und entsprechend ausgewählte Fahrzeuge anmieten und seine Miete beenden kann. Zur Nutzung der App benötigt der Kunde seine persönlichen Anmeldedaten. Die SWG stellt den Kunden die App nur zur Nutzung zur Verfügung und gestattet den registrierten Kunden hierauf zuzugreifen. Weder Quellcode noch Objektcode der Software werden dem Kunden überlassen. Der Kunde erhält lediglich die technische Möglichkeit und Berechtigung, auf die Software, welche auf einem zentralen Server gehostet ist, mittels Internets zu zugreifen und zu nutzen. Der Download der App ist kostenfrei.
(Abs.3: Einzelmietverträge)
Im Rahmen des Basisvertrages bietet die SWG seinen Kunden in seinem Geschäftsgebiet die entgeltliche Nutzung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen im Rahmen der Kurzzeitmiete an, welche der Kundedurch Einzelmietverträge auf der Grundlage des Basisvertrages anmieten kann. Eine Verfügbarkeitsgarantie wird von der SWG nicht ausgesprochen. Die SWG ist berechtigt die Nutzung von Fahrzeugen einzuschränken oder komplett auszuschließen (z.B. aufgrund von Eisglätte).
§ 3 Registrierung, Vertragsschluss, Anmietung und Reservierung
(Abs.1: Basisvertrag)
Der Basisvertrag kommt durch ordnungsgemäße Registrierung bei mobilmacher über die App zustande. Hierfür füllt der Kunde das Online-Anmeldeformular vollständig aus und befolgt die Online-Hinweise zur Registrierung. Durch die Eingabe der Stammdaten und das Akzeptieren der AGB im Registrierungsprozess gilt die Registrierung als ordnungsgemäß abgeschlossen. Erst durch die Freischaltung kommt der Basisvertrag zwischen den Parteien rechtswirksam zustande. Zur Anmietung von Fahrzeugen ist es nötig, dass der Kunde zudem seinen Führerschein verifiziert. Die Verifizierung erfolgt nach Wahl des Nutzersentweder persönlich im Servicecenter am Markt in Goch oder über eine sogenannte audiovisuelle Verifizierung. Jeder Kunde darf sich nur einmal registrieren. Die SWG behält sich das Recht vor, den Kunden jederzeit zur Durchführung eines erneuten Validierungsprozesses aufzufordern. Sollte der Kundedem nicht nachkommen, kann die SWG das Benutzerkonto sperren.
(Abs.2: Einzelmietverträge/Anmietung)
Hat der Kunde sich erfolgreich registriert, kann er sich auf der Grundlage des Basisvertrages ein zur Verfügung gestelltes Kraftfahrzeug von der SWG anmieten, sofern dieses verfügbar ist – sprich dieses nicht durch einen anderen Kunden reserviert bzw. ausgeliehen ist und keine technischen oder betrieblichenGründe eine Vermietung des Fahrzeuges verhindert. Die zum Zeitpunkt des Einzelvertragsschlusses gültigePreis- und Gebührentabelle ist in der App und auf der Internetseite der SWG zu finden. Der Kunde kann immer nur maximal ein Kraftfahrzeug zeitgleich per Einzelmietvertrag anmieten. Welche Kraftfahrzeuge zum Zeitpunkt der gewünschten Anmietung verfügbar sind, kann der Kunde der App entnehmen. Der Mietvertrag über die Nutzung eines SWG – Kraftfahrzeuges wird abgeschlossen, indem der Kunde den Mietvorgang in der App auslöst.
(Abs. 3: Schadensmeldungen)
Vor und nach Fahrt ist der Nutzungsberechtigte dazu verpflichtet, das Fahrzeug auf Beschädigungen und Verschmutzungen zu prüfen. Ist ein solcher Schaden nicht auf der Schadensliste (in der APP) vermerkt und somit dem CarSharing-Fahrzeug noch nicht bekannt, ist der Nutzungsberechtigte dazu verpflichtet, die Buchungszentrale zu informieren (0241-95788366) und den Schaden in die Schadensliste der APP einzutragen.
Für bei Fahrtantritt nicht eingetragene und nicht gemeldete Schäden haftet grundsätzlich der Kunde. Alle Kraftfahrzeuge sind mit Bordcomputer ausgestattet, die Nutzungsdaten werden automatisch erfasst. Es ist untersagt in den Kraftfahrzeugen zu rauchen. Die Betriebsanleitungen der Kraftfahrzeuge befinden sich jeweils in den Service-Mappen der Fahrzeughersteller.
(Abs.4: Reservierung im Rahmen der Einzelvermietung)
Kunden können verfügbare Kraftfahrzeuge auch reservieren. Wird ein reserviertes Fahrzeug nicht innerhalb der reservierten Zeit vom Kunden angemietet, wird das Fahrzeug wieder zur Benutzung für alle Kunden freigegeben. Die SWG behält sich ausdrücklich das Recht vor, bei andauernden, wiederholten Reservierungen eines Kunden desselben Fahrzeugs, ohne jenes anzumieten, diesen abzumahnen und gegebenenfalls den Basisvertrag nach Abmahnung zu kündigen.
§ 4 Nutzungsdauer der Einzelanmietung, Akkulaufzeit der Kraftfahrzeuge
(Abs.1: Aufladung)
Die Kraftfahrzeuge sind nach Nutzung durch den Nutzungsberechtigten (im Falle Dorfauto vertreten durch den Fahrer) ordnungsgemäß an die Stromladesäule zur Aufladung des Akkus anzuschließen. Der Nutzungsberechtigte hat zu prüfen, dass eine korrekte Ladung der Akkus des Kraftfahrzeuges erfolgt. Sollte der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist die SWG dazu berechtigt, denn daraus entstanden Schaden (beispielsweise resultierend durch den Fahrtausfall für den nächsten Nutzer) gegenüber dem Nutzungsberechtigten geltend zu machen.
(Abs.2: Abrechnungsgrundlage des Einzelmietvertrages)
Die Abrechnung der Fahrt erfolgt gemäß der tatsächlichen Fahrtzeit. Jede angefangene Minute wird vom System als volle Minute bewertet und abgerechnet.
§ 5 Rechte und Pflichten der SWG
Die SWG ist nicht verpflichtet, für alle Endgeräte eine App im Sinne von § 2 Abs. 2 dieser AGB bereit zu stellen. SWG darf dem Kunden nach dessen einmaliger Zustimmung Nachrichten senden, um diesen über Neuheiten und Weiterentwicklungen zu informieren. Die Zustimmung kann durch den Kunden jederzeit schriftlich widerrufen werden.
Die SWG behält sich das Recht vor, die App technisch und inhaltlich zu ändern. Die SWG behält sich dasRecht vor, den Geschäftsbereich zu ändern.
§ 6 Pflichten der Kunden
Bezogen auf die folgenden Verfahrensstadien ist der Kunde zu Folgendem verpflichtet – wobei die einzelnen Verpflichtungen entsprechend auch für jeden anderen Zeitpunkt der Dauer des jeweiligen Einzelmietvertrages gilt:
(Abs. 1. Registrierung)
Die Kunden sichern bei der Registrierung gegenüber der SWG ausdrücklich zu, dass alle angegebenen Daten im Wege des Registrierungsprozesses wahr und vollständig sind. Die Kunden verpflichten sich, eigenverantwortlich Änderungen bzw. Ergänzungen ihrer Daten (insbesondere E-Mail-Adresse,Mobilfunknummer, die hinterlegten Zahlungsverbindungen, Einschränkungen ihrer Fahrberechtigung) und Angaben hierzu unverzüglich der SWG schriftlich mitzuteilen.
(Abs. 2. Nutzung der App)
Eine Weitergabe des Smartphones des Kunden, auf dem die App installiert ist (Zugangsmedium) und der persönlichen Anmeldedaten (Benutzername und Passwort) an Dritte ist nicht gestattet. Der Kunde haftet fürdie verursachten Schäden, die SWG durch den Verlust oder die Weitergabe des Zugangsmediums entstanden sind.
(Abs. 3. Überprüfung des Fahrzeuges vor Fahrantritt)
Der Kunde muss sich vor Fahrtantritt von der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, insbesondere durch eine umfängliche Sichtprüfung, überzeugen. Ist keine Verkehrssicherheit gewährleistet, darf das Fahrzeug nichtbewegt werden. Erkennbare Schäden/Mängel müssen mit der auf der in der App angezeigten Schadensliste abgeglichen werden. Festgestellte Mängel/Schäden sind der SWG vor Fahrtantritt zu melden. Mit Ausnahme bereits SWG gemeldeter Vorschäden gilt das Kraftfahrzeug als optisch und technisch einwandfrei, wenn der Kunde keine Neuschäden meldet.
Der Kunde darf keine eigenmächtigen Umbauten oder Reparaturen am Kraftfahrzeug durchführen.
(Abs. 4. Während der Fahrt)
Der Kunde muss bei jeder Fahrt seine gültige Fahrerlaubnis mitführen. Die Fahrtberechtigung ist zudem an die Einhaltung aller im Führerschein enthaltenen Bedingungen gebunden. Im Interesse aller Kunden, der Umwelt und der Allgemeinheit hat der Kunde auf eine sichere Fahrweise zu achten. Darüber hinaus hat derKunde die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde hat mit dem Kraftfahrzeug sorgsam umzugehen, sowie Sitzbank und Ausstattung nicht zu verschmutzen oder zu beschädigen. Beim Parken hat der Kunde die Kraftfahrzeuge auf den nach Absatz 5 dieses Paragrafen erlaubten Flächen zuparken und darf nur dort die Miete beenden. Auf Verlangen der SWG her hat der Kunde jederzeit dengenauen Standort des Fahrzeuges mitzuteilen und die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen. Dies giltinsbesondere bei Mietvorgängen von mehr als 24 Stunden. Die Rückgabe muss an den seitens der SWG festgelegten Standorten erfolgen. Das Kraftfahrzeug darf nicht für Fahrten ins Ausland genutzt werden. Bei Mängeln, technischen Störungen oder sonstigen den mietvertraglichen Gebrauch vorliegenden Störungen, hat der Kunde die SWG unverzüglich telefonisch zu informieren. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
(Abs. 5. Parken/Abstellen des Fahrzeugs)
Der Kunde ist verpflichtet, Fahrzeuge der SWG ordnungsgemäß und nach der StVO entsprechend nur auf einem Parkplatz des öffentlichen Verkehrsraumes abzustellen (dazu gehören auch gebührenpflichtige öffentliche Parkflächen, solange eine gültige Parkberechtigung besteht). Darüber hinaus ist das Abstellen der Fahrzeuge auf Behindertenparkplätzen, Halte- und Parkverboten, Taxiparkplätzen sowie privatem Grund und privaten Parkflächen (z.B. Parkhäuser, Supermarktparkplätze und ähnlichen Parkzonen mit Sondernutzung) nicht gestattet.
Bei schuldhafter Zuwiderhandlung trägt der Kunde etwaige Bußgelder und Abschleppkosten. Der Kunde darfinnerhalb der Parkzeit des Fahrzeuges keine Kinder oder Tiere im Auto lassen.
(Abs. 6. Rückgabe des Kraftfahrzeugs)
Der Kunde ist verpflichtet das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß im Sinne von § 8 dieser AGB zurückzugeben. Gegenstände, die zur Fahrzeugausstattung gehören, darf der Kunde über das Mietende hinaus nicht aus dem Kraftfahrzeug entfernen. Der Kunde ist verpflichtet seine mitgenommenen Gegenstände aus dem Kraftfahrzeug zu entfernen. Ein Verlust von Wertgegenständen im Kraftfahrzeug kann gegenüber der SWG nicht geltend gemacht werden. Beim Parken und beim Beenden der Miete hat der Kunde darauf zu achten, dass das Kraftfahrzeug zur Aufladung korrekt an die Ladesäule angeschlossen wird. Bevor derNutzungsberechtigte die Miete beendet, hat dieser das gesamte Kraftfahrzeug vollständig auf Beschädigungen und Beschmutzungen zu überprüfen. Im Schadensfall hat der Nutzungsberechtigte den Schadensfall entsprechend §3 Abs. 3 zu melden. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug nach der Rückgabe jederzeit für andere registrierte Kunden der SWG zugänglich ist. Sofern dies erst durch ein umparken durch die SWG ermöglicht wird, ist der Kunde gemäß vereinbarter Aufwandspauschale zum Ausgleich verpflichtet, es sei denn der Kunde weist nach, dass der SWG kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Der SWG ist bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
(Abs 7. Unfall, Diebstahl, Zerstörung oder sonstige Beschädigungen)
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Zerstörungen oder Beschädigungen istder Kunde verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu rufen, wenn an dem Ereignis ein Dritter als Geschädigter oder möglicher (Mit-)Verursacher beteiligt ist oder fremdes Eigentum zu Schaden gekommen ist. Die Polizei und/oder Feuerwehr ist darüber zu informieren, dass das Unfallfahrzeug ein Elektrofahrzeug ist. Bei Schadensereignissen mit Drittbeteiligung darf der Kunde ein Schuldanerkenntnis erst nach vorheriger Zustimmung der SWG abgeben. Der Kunde ist verpflichtet, die SWG unverzüglich telefonisch überSchadensereignisse zu informieren und die SWG nachfolgend über alle Einzelheiten schriftlich in allen Punkten vollständig und sorgfältig zu unterrichten. Die schriftliche Unterrichtung durch den Kunden hat spätestens vier Tage nach dem Schadensereignis zu erfolgen. Geht innerhalb dieser Frist keine Schadensmeldung bei der SWG ein, so kann der Unfall nicht von der Versicherung bearbeitet werden und die SWG behält sich vor, alle unfallbedingten Kosten dem Kunden zu belasten. Die SWG kann dem Kunden für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Kunden teilweise oder gänzlich verschuldeten Unfall eine Aufwandspauschale berechnen, es sei denn der Kunde weist nach, dass die SWG kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Der SWG ist es bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Auch im Falle eines Unfalls wird der Einzelmietvertrag erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe im Sinne von § 8 dieser AGB beendet. Sollte das Fahrzeug auf Grund des Unfalls nicht mehr verkehrstüchtig oder fahrbereit sein, endet der Einzelmietvertrag nach Absprache mit der SWG. Der Kunde darf sich erst vom Unfallort entfernen, wenn die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist und das Fahrzeug an ein Abschleppunternehmen übergeben oder nach Absprache mit der SWG an dem entsprechenden Standort abgestellt worden ist. Die Fortsetzung der Fahrt ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der SWG zulässig. Die Wahl der Reparaturwerkstatt steht allein der SWG zu.
(Abs. 8. Notwendiger Einsatz eines Technikers der SWG)
Der Kunde ist, sofern er durch eine unsachgemäße Bedienung des Kraftfahrzeuges bzw. der Zugangstechnik am Kraftfahrzeug einen Technikereinsatz von Seiten der SWG verursacht, verpflichtet denAufwand der SWG auszugleichen, es sein denn, der Kunde weist nach, dass die SWG kein oder nur eingeringerer Aufwand entstanden ist. Die SWG kann den Ersatz eines weitergehenden Schadens verlangen,soweit die SWG nachweist, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Die Beschränkung auf den Selbstbehalt kommt im Fall der fehlerhaften Bedienung durch den Kunden nicht zum Tragen.
Die Pflichten des Kunden nach Nr. 7 dieses Paragrafen entfallen, wenn der Kunde sich als Unfallbeteiligter aufgrund unfallbedingter Verletzungen berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt oder entfernt wird. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, sobald wie es sein Zustand wieder zulässt, seinen Pflichten aus Nr. 7 dieses Paragrafen nachzukommen.
§ 7 Anmietungsverbote
Dem Kunden ist die Einzelanmietung der SWG-Fahrzeuge beim Vorliegen einer der folgenden Bedingungen vertraglich untersagt: Die Fahrzeuge unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten zu führen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten. Es gilt ein striktes Alkoholverbot von 0,0‰. Die Fahrzeuge zu nutzen, wenn sich der Kunde nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befindet. Die Fahrzeuge für Geländefahrten, Motorsportveranstaltungen, Rennen jeder Art, Fahrzeugtests, Fahrschulungen oder für die gewerbliche Mitnahme von Personen zu verwenden. Mit den Fahrzeugen Gegenstände oder Stoffe zu transportieren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeinträchtigen könnten. Die Fahrzeuge für die Begehung von Straftaten zu verwenden. Leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen mit den Fahrzeugen zu transportieren. Mehr als zwei Personen mit dem Fahrzeug zu befördern (einschließlich des Kunden). Kinder zu befördern,wenn keine entsprechende Sitzvorrichtung vorhanden ist. Haustiere (Hunde, Katzen, Kaninchen etc.) dürfen ausschließlich in entsprechenden Tiertransportboxen mitgeführt werden. Der Nutzer verpflichtet sich zur gründlichen Reinigung der Sitze, Lehnen und Fußmatten jeglichen Verschmutzungen (beispielsweise Tierhaare). Sollte durch die Mitnahme von Tieren eine Autoreinigung nach Verschmutzung durch den Nutzerberechtigten unterbleiben, und infolgedessen eine Beeinträchtigung für den nachfolgenden Nutzungsberechtigten erfolgen, behält sich der Betreiber vor, dem Verursacher neben derReinigungspauschale eine zusätzliche Kostenpauschale (gem. aktueller Preisliste) in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist dazu verpflichtet Schadensfälle, persönlich in der App einzutragen. Die Mitnahme von etwaigen Grünschnitt oder Gartenabfällen ist strengstens untersagt. Mit dem Fahrzeug Fahrten ins Ausland zu unternehmen. Zuwiderhandlung durch die Einzelanmietung trotz des Vorliegens eines der obigen Anmietungsverbote berechtigen die SWG dazu, den entsprechenden Einzelmietvertrag mit dem Kunden fristlos zu kündigen bzw. von diesem Vertrag zurückzutreten und den Basisvertrag zu kündigen. In diesemFall sind Ersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Der Anspruch der SWG gegen den Kunden auf Ersatz des Schadens auf Grundlage der Verletzung dieses Anmietungsverbotes bleibt jedoch unberührt.
§ 8 Ende der Einzelmietverträge und Rückgabe des Kraftfahrzeugs
Indem der Kunde über die App die Miete beendet, wird das jeweilige Einzelmietverhältnis zwischen den Parteien beendet, wenn das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß zurückgegeben worden ist. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn,
- das Kraftfahrzeug auf dem für das Kraftfahrzeug festgestellten Parkplatz am Bahnhof abgestellt wurde. Im Falle eines belegten Stellplatzes ist der Nutzungsberechtigte dazu verpflichtet, einen geeigneten Stellplatz für das Kraftfahrzeug zu finden und umgehend die Buchungszentrale zu informieren.
- das Kraftfahrzeug vollständig auf Schäden überprüft
- das Fahrzeug an die dafür vorhergesehene Ladesäule angeschlossen und der Ladevorgang aktiv geschaltet wurde.
- die Schlüssel mit dem Ladechip der Stromladesäule und die Betriebsanleitungen in das Handschuhfach gelegt wurden.
Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe behält sich die SWG vor, den hierdurch entstehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen (z.B. das Umparken des Fahrzeugs).
§ 9 Bußgeldverfahren
Der Kunde haftet vollumfänglich für alle von ihm während der Mietzeit begangenen Gesetzesverstöße. Zu den Gesetzesverstößen zählen insbesondere Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenwährend der Mietzeit (Verkehrsregeln). Aus diesem Grund verpflichtet sich der Kunde mit diesem Basisvertrag die SWG von sämtlichen Buß- Verwarnungsgeldern, Gebühren, Kosten, Verfahrenskosten und sonstigen Auslagen freizustellen, die Behörden oder sonstige Dritte auf Grund der obigen Gesetzesverstöße des Kunden von der SWG verlangt. Eventuelle Kosten für den Verwaltungsaufwand zur Bearbeitung solcher Forderungen (z.B. Bearbeitung von Anfragen und weiterführende Korrespondenz zur Regulierung) werden dem Kunden im Wege desAusgleichs als Aufwandspauschale in Rechnung gestellt, es sei denn der Kunde weist nach, dass die SWG kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Der SWG ist es bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
§ 10 Versicherung, Selbstbeteiligung
(Abs.1: Allgemein)
Für alle Fahrzeuge besteht eine Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus besteht eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Kunden, die einer Vollkaskoversicherung inkl. Teilkaskoschutz entspricht. Die maximale Selbstbeteiligung im Schadensfall beträgt 500 Euro.
(Abs.2: Ausschluss der Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung)
Von der Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung sind, sofern in diesen AGB keine anderweitigen Vereinbarungen hierzu getroffen wurden, sind insbesondere solche Schäden ausgenommen, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeugs entstanden sind (z.B. durch Ignorieren von Warnleuchten oder durch Ladegut). Für Schäden, die der Kunde vorsätzlich herbeiführt, besteht kein Versicherungsschutz (nach § 10) und keine Begrenzung der Haftung des Kunden auf den Selbstbehalt. Im Fall einer Haftung des Kunden ohne Versicherungsschutz der Fahrzeugversicherung, wird die SWG von Forderungen Dritter durch den Kunden freigestellt. Hat der Kunde den gegenständlichen Schaden in grobfahrlässiger Weise herbeigeführt, sind sich die Vertragsparteien einig, dass das Mitverschulden des Kunden im Verhältnis zu dessen Schwere bei der vereinbarten Haftungsbegrenzung in ein entsprechendes angemessenes Verhältnis gesetzt wird und die Haftungsbegrenzung entsprechend gekürzt wird. Für die vorgenannten Versicherungen und die Haftungsbegrenzung gelten, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. GDV herausgegebenen Allgemeinen Bedingungen für Fahrzeug-Versicherungen. Bei Zahlungen im Schadensfall von Versicherungen oder Dritten an die SWG wird die SWG GmbH diese Zahlungen auf die Schadensersatzverpflichtungen des Kunden anrechnen.
§ 11 Haftung der SWG
(Abs.1: Haftungsumfang)
Eine Haftung der SWG – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein
- bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit;
- bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- wenn der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen
Pflicht (Kardinalpflicht) beruht. Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf; sowie
- wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf die SWG zurückzuführen ist.
(Abs.2: Haftungsbegrenzung)
Bei Verletzung einer Kardinalpflicht (Abs.1 Buchst. c)) ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich aufleichter Fahrlässigkeit beruht – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertragszwecks typischerweise gerechnet werden muss.
(Abs.3: Mitarbeiter der SWG)
Die Haftungsbeschränkungen im weitesten Sinne aus den Abs.1 bis Abs.2 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten der SWG.
(Abs.4: Produkthaftungsgesetz)
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Vorschrift unberührt.
(Abs.5: Haftungsausschluss)
Eine über die vorgenannten Absätze hinausgehende Haftung besteht nicht.
§ 12 Haftung des Kunden
(Abs.1: Allgemeines)
Der Kunde haftet bei Beschädigung oder Verlust des Kraftfahrzeuges, einzelner Fahrzeugteile, des mitvermieteten Zubehörs, sofern hier keine Abweichungen vereinbart sind, nach den gesetzlichen Regeln. Selbstverständlich haftet der Kunde auch für Vertragsverletzungen. Der Kunde trägt das Risiko des Fahrzeugschlüsselverlustes und haftet in vollem Umfang für die Ersatzbeschaffung.
(Abs.2: Haftungsumfang)
Die Haftung des Kunden erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten, wie z. B. Sachverständigenkosten, Höherstufung bei den Versicherungsprämien, Wertminderung, Abschleppkosten, gesetzlichen Rechtsverfolgungskosten und Nutzungsausfallkosten.
(Abs.3: Ordnungswidrigkeiten und Gesetzesverstöße)
Der Kunde haftet zudem vollumfänglich für die von ihm zu vertretenen Gesetzesverstöße nach § 9 dieserAGB.
(Abs.4: vollumfängliche Haftung)
Ebenso haftet der Kunde vollumfänglich für den gesamten Schaden über den Selbstbehalt hinaus, wenn dieSWG im Falle eines vorsätzlich schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen die ihm bekannt gegebenVorgaben zur Fahrzeugnutzung gemäß
- §6 und 7 dieser AGB ein Schaden entsteht. Hat der Kunde den gegenständlichen Schaden in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt, sind sich die Vertragsparteien einig, dass das Mitverschulden des Kundenim Verhältnis zu dessen Schwere bei der vereinbarten Haftungsbegrenzung in ein entsprechendes Verhältnis gesetzt wird und die Haftungsbegrenzung entsprechend gekürzt wird.
§ 13 Entgelt- und Zahlungsbedingungen
(Abs.1: Entgelt und Rechnungserstellung)
Dem Kunden werden die Preise und Gebühren (im Folgende beides Entgelt) gemäß zum Zeitpunkt der Einzelanmietung gültigen und dem Kunden bekannten Preis- und Gebührenliste, einsehbar auf derInternetseite der SWG und in der App, in Rechnung gestellt. Diese verstehen sich in Euro und inklusive der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abweichende Preis- und Gebührenangaben, die eventuell aus Zwischenspeichern (z.B. Browser-Cache, Proxies etc.) geladen werden, sind unverbindlich. Die Preise werden pro Einzelmietverhältnis auf der Grundlage, der der Buchung zu Grunde liegenden berechnet. Das Entgelt wird mit Beendigung der Anmietung fällig.
(Abs.2: Zahlungsmodalität)
Zahlungen erfolgen per Kreditkarte. Das zu zahlende Entgelt auf Basis der Buchung des Kunden wirdunmittelbar im Anschluss seiner Kreditkarte belastet. Die SWG kann ihre Ansprüche gegen den Kunden jederzeit an Dritte zwecks Forderungseinzugs abtreten (Inkassodienst).
(Abs.3: Preis- und Gebührenänderungen)
Die SWG behält es sich vor, die Preis- und Gebührenliste anzupassen.
§ 14 Laufzeit, Kündigung und Sperrung des Basisvertrages
Der Basisvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Fristvon 1 Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Basisvertrages bleibt den Parteien, sofern im Folgenden nicht Zusätzliches oder Abweichendes vereinbart ist, nach den gesetzlichen Vorschriften vorbehalten.Anstelle einer außerordentlichen Kündigung ist die SWG auch berechtigt, den Kunden aus wichtigem Grundfür weitere Anmietungen zu sperren. Dies gilt insbesondere, solange nicht unerhebliche Forderungen derSWG trotz erfolgloser Abmahnungen aus früheren Vermietungen noch nicht ausgeglichen wurden, bei mangelnder Mithilfe bei der Klärung von Schadensfällen, oder bei Verstoß des Kunden gegen wesentlicheVertragspflichten. Die SWG ist darüber hinaus berechtigt, den Nutzer zu sperren bzw. den Basisvertrag fristlos zu kündigen, sofern nach seiner Anmietungszeit Gegenstände, die im Eigentum der SWG oder eines Vornutzers sind, abhandenkommen.
§ 15 Datenschutz und -sicherheit
(Abs.1: Bekenntnis)
Die SWG ist sich der Sensibilität personenbezogener Daten bewusst und beachtet beim Umgang mit personenbezogenen Daten der Kunden die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz. Rechtsgrundlage dafür sind das Telekommunikationsgesetz (TMG), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)sowie das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG). Für weitere Informationen wird auf die Datenschutzerklärung von der SWG auf der Internetseite verwiesen.
(Abs.2: Datenschutzrechtliche Gestattungen)
Der SWG ist es gestattet, die angegebenen personenbezogenen Daten einschließlich Nutzungs- und Fahrzeugdaten und Daten zur Ortsbestimmung des Kraftfahrzeuges zu erheben, zu verarbeiten, zu speichern und zu nutzen, soweit dies zum Zweck der Durchführung des Basisvertrages und damit der jeweiligen Einzelmietverträge notwendig und erforderlich ist. Zur exakten Abrechnung der Nutzungen des Kunden werden die einzelnen Mietvorgänge mit Startort, Startzeitpunkt, Dauer der Nutzung, Zielort und Zielzeitpunkt erfasst. Diese Daten werden dann für die Rechnungserstellung durch die SWG verwendet.Darüber hinaus erfolgt keine Ortung der Fahrzeuge während der ordnungsgemäßen Nutzung durch die Kunden. Bei Verstoß gegen die Rückgabepflichten oder in sonstigen Fällen vertragswidrigen Verhaltens ist die SWG ebenfalls berechtigt, Positionsbestimmungen vorzunehmen. Bei Ordnungswidrigkeiten oder Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung werden die personenbezogenen Daten des Kunden im notwendigen Umfang (Name, Vorname, Anschrift) an die Straßenverkehrs- bzw. Ordnungsbehördenübermittelt. Die SWG ist zudem berechtigt, sich bei Störungen des Anmiet- oder Nutzungsprozesses telefonisch mit dem Kunden in Kontakt zu setzen und die Ursache der Störung zu ermitteln. Eine Weitergabeder Daten an Dritte erfolgt ausschließlich, sofern dies nach geltendem Recht zulässig oder vorgeschrieben ist.
(Abs.3: Keine Weitergabe der Daten an Unbefugte) Die SWG gibt in keinem Fall personenbezogene Daten unbefugt weiter. Zudem erteilt die SWG den Kunden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Auskunft unentgeltlich und unverzüglich über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten.
§ 16 SCHUFA-Klausel, Bonitätsprüfung
Die SWG behält sich vor, der SCHUFA Holding AG (SCHUFA) oder einem Rating- Unternehmen Daten über die Aufnahme und Beendigung des Basisvertrages zu übermitteln und von diesen Auskünften über den Kunden zu erhalten. Die SWG behält sich bei negativer Auskunft vor keinen Basisvertrag einzugehen.
§ 17 Aufrechnung und Übertragbarkeit der Rechte
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht auf von der SWG anerkannte, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen bezieht. Die Parteien können die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der übrigen Parteien auf einen Dritten übertragen.
§ 18 Schlussbestimmungen
(Abs.1: Gerichtsstand)
Sofern der Kunde als Verbraucher seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Rechtsbeziehung das für denGeschäftssitz von der SWG zuständige Gericht.
(Abs.2: Anwendbares Recht)
Auf diese Rechtsbeziehung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Erfüllungsort ist der Sitz der SWG.
(Abs.3: Salvatorische Klausel)
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die jeweils einschlägige gesetzliche Bestimmung. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.