Allgemeine GeschƤftsbedingungen mobilmacher vertreten durch die Stadtwerke Goch GmbH
Stand Juni 2023
PrƤambel
mobimacher vertreten durch die Stadtwerke Goch GmbH bietet in seinem GeschƤftsgebiet seinen Kunden die entgeltliche Nutzung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen im Rahmen der Kurzzeitmiete auf Grundlage dieser Allgemeinen GeschƤftsbedingungen (im Folgenden āAGBā) an. Mittels der Registrierung bei mobilmacher (Basisvertrag) wird der Kunde berechtigt, nachfolgenden Bestimmungen dieser AGB die Kraftfahrzeuge nach Abschluss des jeweiligen Einzelmietvertrages zu nutzen.
§ 1 Zugelassene Kunden, Vertragspartei und Geltungsbereich dieser AGB
(Abs.1: Vertragspartner)
Die Bereitstellung erfolgt durch die Stadtwerke Goch GmbH (hier mobilmacher, Klever Str. 26-28, 47574 Goch in Deutschland. Detaillierte Informationen über mobilmacher können auf der Internetseite www.stadtwerke-goch.de unter dem Punkt Impressum abgefragt werden.
(Abs.2: Zugelassene Kunden)
Kunden von mobilmacher kƶnnen nur natürliche Personen und juristische Personen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden āBGBā) sein, die einen gültigen Basisvertrag mit mobilmacher abgeschlossen haben und nachfolgenden Kriterien nutzungsberechtigt sind:
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zum Führen eines PKWās
die Fahrerlaubnis von der Bundesrepublik Deutschland bzw. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Lichtenstein, Norwegen oder Island erteilt worden ist, oder als internationaler Führerschein in Verbindung mit dem jeweiligen nationalen Führerschein akzeptiert worden ist, sofern diese in der Bundesrepublik Deutschland zum Führen eines PKW berechtigen.
(Abs.3: Geltungsbereich)
Diese AGB regeln sowohl die Registrierung (Basisvertrag) bei mobilmacher als auch den Einzelvertragsschluss zur Kurzzeitmiete der Kraftfahrzeuge. Sie gelten ausschlieĆlich, es sei denn mobilmacher stimmt ausnahmsweise entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bestimmungen des Kunden ausdrücklich zu. Neben diesen AGB kann die Stadtwerke Goch GmbH für die Nutzung ihrer Produkte ergƤnzende Bedingungen vorsehen. Es gelten auĆerdem die Hinweise zum Datenschutzrecht, die auf der Internetseite von der Stadtwerke Goch GmbH unter dem Punkt Datenschutz einzusehen sind.
(Abs.4: Recht zur Ćnderung der AGB)
Die Stadtwerke Goch ist jederzeit dazu berechtigt, diese AGB – insbesondere für künftige EinzelmietvertrƤge – zu Ƥndern oder zu ergƤnzen, es sei denn, das ist für die Kunden nicht zumutbar. Hierzu benachrichtigt die Stadtwerke Goch GmbH seine Nutzer rechtzeitig über die Ćnderungen (schriftlich oder per E-Mail) und verƶffentlicht diese auf der Internetseite von den Stadtwerken Goch. Fehlt es an einem Widerspruch des Kunden bezüglich der Ćnderungen der AGB, der innerhalb von einem Monat nach der Benachrichtigung erfolgen muss, gelten die geƤnderten AGB als vom Kunden angenommen. In der Benachrichtigung wird der Kunde auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist ausdrücklich hingewiesen. Im Falle des Widerspruchs des Kunden gegen die Ćnderung oder ErgƤnzung der AGB ist die Stadtwerke Goch GmbH berechtigt, den Basisvertrag auf Grundlage dieser AGB gegenüber dem Kunden mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.
(Abs.5: Hinterlegung der AGB)
Der Kunde kann die AGB jederzeit auf der Internetseite von den Stadtwerken Goch abrufen, ausdrucken sowie speichern.
§ 2 Vertragsgegenstand
(Abs.1: Gegenstand)
Gegenstand des VertragsverhƤltnisses zwischen der Stadtwerke Goch GmbH und seinen Kunden auf Grundlage dieser AGB ist zum einen der Basisvertrag, welcher als Rahmenvertrag die Rechtsbeziehung der Parteien wƤhrend der Registrierung und der folgenden Serviceleistungen vorsieht, und sind zum anderen die EinzelmietvertrƤge, welche auf Grundlage dieser AGB und auf Grundlage des Basisvertrages zwischen den Parteien einzeln vereinbart werden.
(Abs.2: Smartphone-App)
Im Rahmen des Basisvertrages, der diesen AGB unterliegt, gibt die Stadtwerke Goch GmbH seinen Kunden mittels Zugangs über eine Smartphone-App (im Folgenden āAppā) eine Ćbersicht über alle verfügbaren Kraftfahrzeuge an den Standorten in Hassum, Asperden und Kessel, damit der Kunde Reservierungen tƤtigen kann und entsprechend ausgewƤhlte Fahrzeuge anmieten und seine Miete beenden kann. Zur Nutzung der App benƶtigt der Kunde seine persƶnlichen Anmeldedaten. Die Stadtwerke Goch GmbH stellt den Kunden die App nur zur Nutzung zur Verfügung und gestattet den registrierten Kunden hierauf zuzugreifen. Weder Quellcode noch Objektcode der Software werden dem Kunden überlassen. Der Kunde erhƤlt lediglich die technische Mƶglichkeit und Berechtigung, auf die Software, welche auf einem zentralen Server gehostet ist, mittels Internets zu zugreifen und zu nutzen. Die Nutzung der App erfolgt ohne Entgelt. Lediglich wird eine einmalige Gebühr für die Verifizierung fƤllig.
(Abs.3: EinzelmietvertrƤge)
Im Rahmen des Basisvertrages bietet die Stadtwerke Goch GmbH seinen Kunden in seinem GeschƤftsgebiet die entgeltliche Nutzung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen im Rahmen der Kurzzeitmiete an, welche der Kunde durch EinzelmietvertrƤge auf der Grundlage des Basisvertrages anmieten kann. Eine Verfügbarkeitsgarantie wird von den Stadtwerken nicht ausgesprochen. Die Stadtwerke Goch GmbH ist berechtigt die Nutzung von Fahrzeugen einzuschrƤnken oder komplett auszuschlieĆen (z.B. aufgrund von EisglƤtte).
§ 3 Registrierung, Vertragsschluss, Anmietung und Reservierung
(Abs.1: Basisvertrag)
Der Basisvertrag kommt durch ordnungsgemƤĆe Registrierung bei mobilmacher über die App zustande. Hierfür füllt der Kunde das Online-Anmeldeformular vollstƤndig aus und befolgt die Online-Hinweise zur Registrierung. Durch die Eingabe der Stammdaten und das Akzeptieren der AGB im Registrierungsprozess gilt die Registrierung als ordnungsgemäà abgeschlossen. Erst durch die Freischaltung kommt der Basisvertrag zwischen den Parteien rechtswirksam zustande. Zur Anmietung von Fahrzeugen ist es nƶtig, dass der Kunde zudem seinen Führerschein verifiziert. Die Verifizierung erfolgt nach Wahl des Nutzers entweder persƶnlich im Büro bzw. an ausgewƤhlten StƤnden in der Stadt oder über eine sogenannte audiovisuelle Verifizierung. Jeder Kunde darf sich nur einmal registrieren.
Die Stadtwerke Goch GmbH behält sich das Recht vor, den Kunden jederzeit zur Durchführung eines erneuten Validierungsprozesses aufzufordern. Sollte der Kunde dem nicht nachkommen, kann share2move das Benutzerkonto sperren.
(Abs.2: EinzelmietvertrƤge/Anmietung)
Einmal registriert, kann der Kunde auf der Grundlage des Basisvertrages ein beliebiges Kraftfahrzeug von mobilmacher anmieten, sofern dieses verfügbar ist – sprich dieses nicht durch einen anderen Kunden reserviert bzw. ausgeliehen ist und keine technischen oder betrieblichen Gründe eine Vermietung des Fahrzeuges verhindert. Die zum Zeitpunkt des Einzelvertragsschlusses gültige Preis- und Gebührentabelle, zu finden auf der Internetseite von Moqo unter dem Punkt Konditionen, wird ebenfalls Vertragsgrundlage. Der Kunde kann immer nur maximal ein Kraftfahrzeug zeitgleich per Einzelmietvertrag anmieten. Welche Kraftfahrzeuge zum Zeitpunkt der gewünschten Anmietung verfügbar sind, kann der Kunde in der App erkennen. Der Mietvertrag über die Nutzung eines mobilmacher Kraftfahrzeuges wird abgeschlossen, indem der Kunde den Mietvorgang in der App auslƶst und der Bordcomputer des Kraftfahrzeuges ƶffnet.
(Abs. 3: Schadensmeldungen)
Vor Fahrt und nach Fahrt ist der Nutzungsberechtigte dazu verpflichtet das Fahrzeug auf Beschädigungen und Verschmutzungen zu prüfen. Ist ein solcher Schaden nicht auf der Schadensliste (in der APP) vermerkt und somit dem Dorfauto noch nicht bekannt, ist der Nutzungsberechtigte dazu verpflichtet die Buchungszentrale zu informieren (Telefonnummer der Service-Hotline) und den Schaden in die Schadensliste der APP einzutragen.
Für bei Fahrtantritt nicht eingetragene und nicht gemeldete Schäden haftet grundsätzlich die/der letzte Nutzer/in (Allgemeine und Besondere Nutzungsbedingungen ANB und BNB).
Alle Kraftfahrzeuge sind mit Bordcomputer ausgestattet, die Nutzungsdaten werden automatisch erfasst.
Es ist untersagt in den Kraftfahrzeugen zu rauchen.
Die Betriebsanleitungen der Kraftfahrzeuge befinden sich jeweils in den Service-Mappen der Fahrzeughersteller.
(Abs.4: Reservierung im Rahmen der Einzelvermietung)
Kunden können verfügbare Stadtwerke Goch GmbH Kraftfahrzeuge auch reservieren. Die aktuelle maximale Reservierungszeit ist auf der Internetseite von den Stadtwerken angegeben. Wird ein reserviertes Fahrzeug nicht innerhalb der reservierten Zeit vom Kunden angemietet, wird das Fahrzeug wieder zur Benutzung für alle Kunden freigegeben. Die Stadtwerke Goch GmbH behält sich ausdrücklich das Recht vor, bei andauernden, wiederholten Reservierungen eines Kunden desselben Fahrzeugs, ohne jenes anzumieten, diesen abzumahnen und gegebenenfalls den Basisvertrag nach Abmahnung zu kündigen.
§ 4 Nutzungsdauer der Einzelanmietung, Akkulaufzeit der Kraftfahrzeuge
(Abs.1: BeschrƤnkte Nutzungsdauer)
Die Nutzungsdauer der jeweiligen EinzelmietvertrƤge ist auf die Akkulaufzeit des angemieteten mobilmacher Kraftfahrzeugs beschrƤnkt. Solange der Akku des mobilmacher Kraftfahrzeugs noch einen für die Fahrt ausreichenden Ladezustand hat, kann der Kunde die Nutzung beliebig fortführen oder beenden. Sobald der Akku des angemieteten Kraftfahrzeugs leer ist, endet die einzelmietvertragliche Nutzungsberechtigung des Kunden und der Kunde ist verpflichtet, das mobilmacher Kraftfahrzeug entsprechend dieser AGB (insbesondere nach § 8 dieser AGB) zurückzugeben. Der Ladezustand wird dem Kunden im Tachobereich des Kraftfahrzeuges und in der App angezeigt. Mobilmacher weist den Kunden darauf hin, dass eine ordnungsgemƤĆe Rückgabe mit leerem Akku trotzdem mƶglich ist und eine ordentliche Beendigung des Einzelmietvertrages trotz beendigter Nutzungsberechtigung im Sinne von Satz 1 durch den Kunden notwendig ist.
(Abs.2: Aufladung)
Die Kraftfahrzeuge sind nach Nutzung durch den Nutzungsberechtigten (im Falle Dorfauto vertreten durch den Fahrer) ordnungsgemäà an die StromladesƤule zur Aufladung des Akkus anzuschlieĆen. Der Nutzungsberechtigte hat zu prüfen das eine korrekte Ladung der Akkus des Kraftfahrzeuges erfolgt. Sollte der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist die Stadtwerke Goch GmbH dazu berechtigt, denn daraus entstanden Schaden (beispielsweise resultierend durch den Fahrtausfall für den nƤchsten Nutzer) gegenüber dem Nutzungsberechtigten geltend zu machen. Ā
Ā (Abs.3: Abrechnungsgrundlage des Einzelmietvertrages)
Die Abrechnung der Fahrt erfolgt gemäà der tatsächlichen Fahrtzeit. Jede angefangene Minute wird vom System als volle Minute bewertet und abgerechnet.
§ 5 Pflichte und Rechte von mobilmacher
Folgende Pflichten und folgende Rechte bestehen für mobilmacher:
mobilmacher ist nicht verpflichtet, für alle Endgeräte eine App im Sinne von § 2 Abs.2 dieser AGB bereit zu stellen.
mobilmacher darf dem Kunden Nachrichten senden, um diesen über Neuheiten und Weiterentwicklungen zu informieren.
 mobilmacher behält sich das Recht vor, die App technisch und inhaltlich zu ändern.
mobilmacher behƤlt sich das Recht vor, den GeschƤftsbereich zu Ƥndern.
§ 6 Pflichten der Kunden
Bezogen auf die folgenden Verfahrensstadien ist der Kunde zu Folgendem verpflichtet – wobei die einzelnen Verpflichtungen entsprechend auch für jeden anderen Zeitpunkt der Dauer des jeweiligen Einzelmietvertrages gilt:
1. Registrierung
Die Kunden sichern bei der Registrierung gegenüber mobilmacher ausdrücklich zu, dass alle angegebenen Daten im Wege des Registrierungsprozesses wahr und vollständig sind.
Die Kunden verpflichten sich, eigenverantwortlich Ćnderungen bzw. ErgƤnzungen ihrer Daten (insbesondere E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer, die hinterlegten Zahlungsverbindungen, EinschrƤnkungen ihrer Fahrberechtigung) und Angaben hierzu unverzüglich mobilmacher schriftlich mitzuteilen.
2. Nutzung der App
Eine Weitergabe des Smartphones des Kunden, auf dem die App installiert ist (Zugangsmedium) und der persönlichen Anmeldedaten (Benutzername und Passwort) an Dritte ist nicht gestattet. Der Kunde haftet für die verursachten Schäden, die mobilmacher durch den Verlust oder die Weitergabe des Zugangsmediums entstanden sind.
3. Ćberprüfung des Fahrzeuges vor Fahrantritt
Der Kunde muss sich vor Fahrtantritt von der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, insbesondere durch eine Sichtprüfung der Reifen, überzeugen. Ist keine Verkehrssicherheit gewährleistet, darf das Fahrzeug nicht bewegt werden. Erkennbare Schäden/Mängel müssen mit der auf der App angezeigten Schadensliste abgeglichen werden. Festgestellte Mängel/Schäden sind mobilmacher vor Fahrtantritt zu melden. Mit Ausnahme bereits mobilmacher gemeldeter Vorschäden gilt das Kraftfahrzeug als optisch und technisch einwandfrei, wenn der Kunde keine Neuschäden meldet.
Der Kunde darf keine eigenmächtigen Umbauten oder Reparaturen am Kraftfahrzeug durchführen.
4. WƤhrend der Fahrt
Der Kunde muss bei jeder Fahrt seine gültige Fahrerlaubnis mitführen. Die Fahrtberechtigung ist zudem an die Einhaltung aller im Führerschein enthaltenen Bedingungen gebunden.
Im Interesse aller Kunden, der Umwelt und der Allgemeinheit hat der Kunde auf eine sichere Fahrweise zu achten und die straĆenverkehrsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
Der Kunde hat mit dem Kraftfahrzeug sorgsam umzugehen, sowie Sitzbank und Ausstattung nicht zu verschmutzen oder zu beschƤdigen.
Beim Parken hat der Kunde die Kraftfahrzeuge auf den nach Nr. 5 dieses Paragrafen erlaubten FlƤchen zu parken und darf nur dort die Miete beenden.
Auf Verlangen von mobilmacher hat der Kunde jederzeit den genauen Standort des Fahrzeuges mitzuteilen und die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermƶglichen, dies gilt insbesondere bei MietvorgƤngen von mehr als 24 Stunden.
Die Rückgabe muss an den beiden festgelegten Standorten von mobilmacher erfolgen.
Das Kraftfahrzeug darf nicht für Fahrten ins Ausland genutzt werden.
Bei MƤngeln, technischen Stƶrungen oder sonstigen den mietvertraglichen Gebrauch vorliegenden Stƶrungen, hat der Kunde mobilmacher unverzüglich telefonisch zu informieren. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaĆt.
5. Parken/Abstellen des Fahrzeugs
Der Kunde ist verpflichtet, mobilmacher Fahrzeuge ordnungsgemäà und der StVO entsprechend nur auf einem Parkplatz des öffentlichen Verkehrsraumes abzustellen (dazu gehören auch gebührenpflichtige öffentliche Parkflächen, solange eine gültige Parkberechtigung besteht).
Darüber hinaus ist das Abstellen der Fahrzeuge auf Behindertenparkplätzen, Halte- und Parkverboten, Taxiparkplätzen sowie privatem Grund und privaten Parkflächen (z.B. Parkhäuser, Supermarktparkplätze und ähnlichen Parkzonen mit Sondernutzung) nicht gestattet.
Dem Kunden ist es nur dann gestattet, das Kraftfahrzeug auf FlƤchen mit einer tages- oder uhrzeitbezogenen EinschrƤnkung der Parkberechtigung (z.B. Halteverbote mit Zusatzschildern wie ā6:00 bis 15:00 Uhrā oder ā30.03.2015 bis 30.04.2015 von 8:00 bis 18:00 Uhrā) abzustellen, wenn die EinschrƤnkung der Parkberechtigung erst 72 Stunden nach Abstellen des Kraftfahrzeuges wirksam wird. Dies gilt ebenfalls für bereits angeordnete aber noch nicht zeitlich gültige Parkverbote (z.B. āwegen Bauarbeitenā). Bei schuldhafter Zuwiderhandlung trƤgt der Kunde etwaige BuĆgelder und Abschleppkosten.
Der Kunde darf innerhalb der Parkzeit des Fahrzeuges keine Kinder oder Tiere im Auto lassen.
6. Rückgabe des Kraftfahrzeugs
Der Kunde ist verpflichtet das Kraftfahrzeug ordnungsgemäà im Sinne von § 8 dieser AGB zurückzugeben.
Gegenstände, die zur Fahrzeugausstattung gehören, darf der Kunde über das Mietende hinaus nicht aus dem Kraftfahrzeug entfernen. Der Kunde ist verpflichtet seine mitgenommenen Gegenstände aus dem Kraftfahrzeug zu entfernen. Ein Verlust von Wertgegenständen im Kraftfahrzeug kann gegenüber der Stadtwerke Goch GmbH nicht geltend gemacht werden.
Beim Parken und beim Beenden der Miete hat der Kunde darauf zu achten, dass das Kraftfahrzeug zur Aufladung korrekt an die Ladesäule angeschlossen wird. Bevor der Nutzungsberechtigte die Miete beendet, hat dieser das gesamte Kraftfahrzeug vollständig auf Beschädigungen und Beschmutzungen zu überprüfen. Im Schadensfall hat der Nutzungsberechtigte den Schadensfall entsprechend §3 Abs. 3 zu melden.
Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug nach der Rückgabe jederzeit für andere registrierte Kunden von mobilmacher zugänglich ist. Sofern dies erst durch ein umparken durch mobilmacher ermöglicht wird, ist der Kunde gemäà vereinbarter Aufwandspauschale (pro Std. 50Euro) zum Ausgleich verpflichtet, es sei denn der Kunde weist nach, dass mobilmacher kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. mobilmacher ist bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
7. Unfall, Diebstahl, Zerstƶrung oder sonstige BeschƤdigungen
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Zerstƶrungen oder BeschƤdigungen ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu rufen, wenn an dem Ereignis ein Dritter als GeschƤdigter oder mƶglicher (Mit-)Verursacher beteiligt ist oder fremdes Eigentum, auĆerdem mobilmacher Kraftfahrzeug, zu Schaden gekommen ist.
Die Polizei und/oder Feuerwehr ist darüber zu informieren, dass das Unfallfahrzeug ein Elektrofahrzeug ist.
WƤhrend der Garantiezeit der Kraftfahrzeuge (2-3 Jahre, je nach Autotyp), hat sich der Nutzungsberechtige im Falle von technischen NotfƤllen an den Mobilservicedienst der jeweiligen Automarke zu wenden (siehe Bordbuch, Verhalten im Notfall). In allen Kraftfahrzeugen befindet sich ein Schutzbrief der Versicherungsgesellschaft BGV (Badische Versicherungen). Die Servicenummer kann dem Bordbuch auf der Seite āNotfallā, sowie der Servicekarte des Bordbuchs āGrünen Versicherungskarteā entnommen werden.
Bei Schadensereignissen mit Drittbeteiligung darf der Kunde ein Schuldanerkenntnis erst nach vorheriger Zustimmung der Stadtwerke Goch GmbH abgeben.
Der Kunde ist verpflichtet, die Stadtwerke Goch GmbH zunächst unverzüglich telefonisch über Schadensereignisse zu informieren und die Stadtwerke Goch GmbH nachfolgend über alle Einzelheiten schriftlich in allen Punkten vollständig und sorgfältig zu unterrichten. Die schriftliche Unterrichtung durch den Kunden hat spätestens vier Tage nach dem Schadensereignis zu erfolgen. Geht innerhalb dieser Frist keine Schadensmeldung bei der Stadtwerke Goch GmbH ein, so kann der Unfall nicht von der Versicherung bearbeitet werden und die Stadtwerke Goch GmbH behält sich vor, alle unfallbedingten Kosten dem Kunden zu belasten.
mobilmacher kann dem Kunden für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Kunden teilweise oder gƤnzlich verschuldeten Unfall eine Aufwandspauschale berechnen, es sei denn der Kunde weist nach, dass mobilmacher kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. mobilmacher ist bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Auch im Falle eines Unfalls wird der Einzelmietvertrag erst nach ordnungsgemƤĆer Rückgabe im Sinne von § 8 dieser AGB beendet. Sollte das Fahrzeug auf Grund des Unfalls nicht mehr verkehrstüchtig oder fahrbereit sein, endet der Einzelmietvertrag nach Absprache mit mobilmacher.
Der Kunde darf sich erst vom Unfallort entfernen, wenn die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist und das Fahrzeug an ein Abschleppunternehmen übergeben oder nach Absprache mit mobilmacher an dem entsprechenden Standort abgestellt worden ist. Die Fortsetzung der Fahrt ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis von mobilmacher zulässig.
Die Wahl der Reparaturwerkstatt steht allein mobilmacher zu.
8. Notwendiger Einsatz eines Technikers von mobilmacher
Der Kunde ist, sofern er durch eine unsachgemƤĆe Bedienung des Kraftfahrzeuges bzw. der Zugangstechnik am Kraftfahrzeug einen Technikereinsatz von Seiten von mobilmacher verursacht, den Aufwand von mobilmacher auszugleichen, es sein denn, der Kunde weist nach, dass mobilmacher kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist. mobilmacher kann den Ersatz eines weitergehenden Schadens verlangen, soweit mobilmacher nachweist, dass ein hƶherer Schaden entstanden ist. Die BeschrƤnkung auf den Selbstbehalt kommt im Fall der fehlerhaften Bedienung durch den Kunden nicht zum Tragen.
Die Pflichten des Kunden nach Nr. 7 dieses Paragrafen entfallen, wenn der Kunde sich als Unfallbeteiligter aufgrund unfallbedingter Verletzungen berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt oder entfernt wird. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, sobald wie es sein Zustand wieder zulƤsst, seinen Pflichten aus Nr. 7 dieses Paragrafen nachzukommen.
§ 7 Anmietungsverbote
Dem Kunden ist die Einzelanmietung der mobilmacher-Fahrzeuge beim Vorliegen einer der folgenden Bedingungen vertraglich untersagt:
Die Fahrzeuge unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten zu führen, die die Fahrtüchtigkeit beeintrƤchtigen kƶnnten. Es gilt ein striktes Alkoholverbot von 0,0ā°.
Die Fahrzeuge zu nutzen, wenn sich der Kunde nicht im Vollbesitz seiner geistigen KrƤfte befindet.
Die Fahrzeuge für Geländefahrten, Motorsportveranstaltungen, Rennen jeder Art, Fahrzeugtests, Fahrschulungen oder für die gewerbliche Mitnahme von Personen zu verwenden.
Mit den Fahrzeugen GegenstƤnde oder Stoffe zu transportieren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer GrƶĆe, ihrer Form oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeintrƤchtigen kƶnnten.
Die Fahrzeuge für die Begehung von Straftaten zu verwenden.
Leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen mit den Fahrzeugen zu transportieren.
Mehr als zwei Personen mit dem Fahrzeug zu befƶrdern (einschlieĆlich des Kunden).
Kinder zu befƶrdern, wenn keine entsprechende Sitzvorrichtung vorhanden ist.
Haustiere (Hunde, Katzen, Kaninchen etc.) dürfen ausschlieĆlich in entsprechenden Tiertransportboxen mitgeführt werden. Der Nutzer verpflichtet sich zur gründlichen Reinigung der Sitze, Lehnen und FuĆmatten jeglichen Verschmutzungen (beispielsweise Tierhaare). Sollte durch die Mitnahme von Tieren eine Autoreinigung nach Verschmutzung durch den Nutzerberechtigten unterbleiben, und infolgedessen eine BeeintrƤchtigung für den nachfolgenden Nutzungsberechtigten erfolgen, behƤlt sich der Betreiber vor, dem Verursacher neben der Reinigungspauschale von 12,50 ⬠eine zusƤtzliche Kostenpauschale von bis zu 100 ⬠in Rechnung zu stellen.
Der Nutzungsberechtigte ist dazu verpflichtet SchadensfƤlle persƶnlich im Bordbuch einzutragen.
Die Mitnahme von etwaigen Grünschnitt oder Gartenabfällen ist strengstens untersagt.
Mit dem Fahrzeug Fahrten ins Ausland zu unternehmen.
Zuwiderhandlung durch die Einzelanmietung trotz des Vorliegens eines der obigen Anmietungsverbote berechtigen share2move dazu den entsprechenden Einzelmietvertrag mit dem Kunden fristlos zu kündigen bzw. von diesem Vertrag zurückzutreten und den Basisvertrag zu kündigen. In diesem Fall sind Ersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Der Anspruch der Stadtwerke Goch GmbH gegen den Kunden auf Ersatz des Schadens auf Grundlage der Verletzung dieses Anmietungsverbotes bleibt jedoch unberührt.
§ 8 Ende der Einzelmietverträge und Rückgabe des Kraftfahrzeugs
Indem der Kunde über die App die Miete beendet, wird das jeweilige EinzelmietverhƤltnis zwischen den Parteien beendet, wenn das Kraftfahrzeug ordnungsgemäà zurückgegeben worden ist. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemƤĆ, wennā¦
ā¦das Kraftfahrzeug auf dem für das Kraftfahrzeug festgestellten Parkplatz (siehe § 6 Nr. 5 dieser AGB) abgestellt wurde. Im Falle eines belegten Stellplatzes ist der Nutzungsberechtigte dazu verpflichtet einen geeigneten Stellplatz für das Kraftfahrzeug zu finden und umgehend die Buchungszentrale zu informieren.Ā
das Kraftfahrzeug vollständig auf Schäden überprüft wurde,
die Schlüssel und Betriebsanleitungen in das Handschuhfach gelegt wurden,
und das Fahrzeug an die dafür vorhergesehene LadesƤule angeschlossen und der Ladevorgang aktiv geschaltet wurde.Ā
Für den Fall einer nicht ordnungsgemƤĆen Rückgabe behƤlt sich die Stadtwerke Goch GmbH vor, den hierdurch entstehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen (z.B. das umparken des Fahrzeugs) und
das Ende der Miete durch App-Pop-up oder E-Mail-Benachrichtigung bestƤtigt wurde.
§ 9 BuĆgeldverfahren
Der Kunde haftet vollumfƤnglich für alle von ihm wƤhrend der Mietzeit begangenen GesetzesverstƶĆe. Zu den GesetzesverstƶĆen zƤhlen insbesondere VerstƶĆe gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften wƤhrend der Mietzeit (Verkehrsregeln) und sowie gegebenenfalls vom Eigentümer der FlƤche angeordnete Verbote (Eigentumsschutz). Aus diesem Grund verpflichtet sich der Kunde mit diesem Basisvertrag mobilmacher von sƤmtlichen BuĆ- Verwarnungsgeldern, Gebühren, Kosten, Verfahrenskosten und sonstigen Auslagen freizustellen, die Behƶrden oder sonstige Dritte auf Grund der obigen GesetzesverstƶĆe des Kunden von den Stadtwerken Goch verlangt. Eventuelle Kosten für den Verwaltungsaufwand zur Bearbeitung solcher Forderungen (z.B. Bearbeitung von Anfragen und weiterführende Korrespondenz zur Regulierung) werden dem Kunden im Wege des Ausgleichs als Aufwandspauschale in Rechnung gestellt, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Stadtwerke Goch GmbH kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. mobilmacher ist bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
§ 10 Versicherung, Selbstbeteiligung
(Abs.1: Allgemein)
Für alle Fahrzeuge besteht eine Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus besteht eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Kunden, die einer Vollkaskoversicherung inkl. Teilkaskoschutz entspricht. Die maximale Selbstbeteiligung im Schadensfall beträgt 500 Euro.
(Abs.2: Ausschluss der Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung)
Von der Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung sind, sofern in diesen AGB keine anderweitigen Vereinbarungen hierzu getroffen wurden, insbesondere solche SchƤden ausgenommen, die durch unsachgemƤĆe Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeugs entstanden sind (z.B. durch Ignorieren von Warnleuchten oder durch Ladegut). Für SchƤden, die der Kunde vorsƤtzlich herbeiführt, besteht kein Versicherungsschutz (nach § 10) und keine Begrenzung der Haftung des Kunden auf den Selbstbehalt. Im Fall einer Haftung des Kunden ohne Versicherungsschutz der Fahrzeugversicherung wird mobilmachher von Forderungen Dritter durch den Kunden freigestellt. Hat der Kunde den gegenstƤndlichen Schaden in grob fahrlƤssiger Weise herbeigeführt, sind sich die Vertragsparteien einig, dass das Mitverschulden des Kunden im VerhƤltnis zu dessen Schwere bei der vereinbarten Haftungsbegrenzung in ein entsprechendes angemessenes VerhƤltnis gesetzt wird und die Haftungsbegrenzung entsprechend gekürzt wird. Für die vorgenannten Versicherungen und die Haftungsbegrenzung gelten, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. GDV herausgegebenen Allgemeinen Bedingungen für Fahrzeug-Versicherungen. Bei Zahlungen im Schadensfall von Versicherungen oder Dritten an die Stadtwerke Goch GmbH wird die Stadtwerke Goch GmbH diese Zahlungen auf die Schadensersatzverpflichtungen des Kunden anrechnen.
§ 11 Haftung von share2move
(Abs.1: Haftungsumfang)
Eine Haftung von der Stadtwerken Goch GmbH auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur einā¦
a) ⦠bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit;
b) ⦠bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
c) ā¦, wenn der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) beruht. Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemƤĆe Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermƶglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmƤĆig vertrauen darf; sowie
d) ā¦, wenn der Schaden auf grobe FahrlƤssigkeit oder Vorsatz von share2move zurückzuführen ist.
(Abs.2: Haftungsbegrenzung)
Bei Verletzung einer Kardinalpflicht (Abs.1 Buchst. c)) ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf leichter FahrlƤssigkeit beruht – beschrƤnkt auf solche SchƤden, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertragszwecks typischerweise gerechnet werden muss.
(Abs.3: Mitarbeiter von der Stadtwerken Goch GmbH)
Die Haftungsbeschränkungen im weitesten Sinne aus den Abs.1 bis Abs.2 gelten sinngemäà auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von share2move.
(Abs.4: Produkthaftungsgesetz)
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Vorschrift unberührt.
(Abs.5: Haftungsausschluss)
Eine über die vorgenannten Absätze hinausgehende Haftung besteht nicht.
§ 12 Haftung des Kunden
(Abs.1: Allgemeines)
Der Kunde haftet bei Beschädigung oder Verlust des Kraftfahrzeuges, einzelner Fahrzeugteile, des mitvermieteten Zubehörs, sofern hier keine Abweichungen vereinbart sind, nach den gesetzlichen Regeln. Selbstverständlich haftet der Kunde auch für Vertragsverletzungen.
(Abs.2: Haftungsumfang)
Die Haftung des Kunden erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten, wie z. B. SachverstƤndigenkosten, Hƶherstufung bei den VersicherungsprƤmien, Wertminderung, Abschleppkosten, gesetzlichen Rechtsverfolgungskosten und Nutzungsausfallkosten.
(Abs.3: Ordnungswidrigkeiten und GesetzesverstƶĆe)
Der Kunde haftet zudem vollumfƤnglich für die von ihm zu vertretenen GesetzesverstƶĆe nach § 9 dieser AGB.
(Abs.4: vollumfƤngliche Haftung)
Ebenso haftet der Kunde über den Selbstbehalt hinaus vollumfƤnglich für den gesamten Schaden, wenn die Stadtwerke Goch GmbH im Falle eines vorsƤtzlich schuldhaften VerstoĆes des Kunden gegen die ihm bekannt gegeben Vorgaben zur Fahrzeugnutzung gemäà §§6 und 7 dieser AGB ein Schaden entsteht. Hat der Kunde den gegenstƤndlichen Schaden in grob fahrlƤssiger Weise herbeigeführt, sind sich die Vertragsparteien einig, dass das Mitverschulden des Kunden im VerhƤltnis zu dessen Schwere bei der vereinbarten Haftungsbegrenzung in ein entsprechendes VerhƤltnis gesetzt wird und die Haftungsbegrenzung entsprechend gekürzt wird.
§ 13 Entgelt- und Zahlungsbedingungen
(Abs.1: Entgelt und Rechnungserstellung)
Dem Kunden werden die Preise und Gebühren (im Folgende beides Entgelt) gemäà zum Zeitpunkt der Einzelanmietung gültigen und dem Kunden bekannten Preis- und Gebührenliste, einsehbar auf der Internetseite von den Stadtwerke Goch unter Preise, in Rechnung gestellt. Diese verstehen sich in Euro und inklusive der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abweichende Preis- und Gebührenangaben, die eventuell aus Zwischenspeichern (z.B. Browser-Cache, Proxies etc.) geladen werden, sind unverbindlich. Die Preise werden pro Einzelmietverhältnis auf der Grundlage, der der Buchung zu Grunde liegenden berechnet. Das Entgelt wird mit Beendigung der Anmietung fällig und dem Kunden ordnungsgemäà in Rechnung gestellt. Der Rechnungsversand erfolgt per E-Mail spätestens 32 Tage nach Beendigung des Einzelmietvertrages.
(Abs.2: ZahlungsmodalitƤt)
Zahlungen erfolgen nach der gewählten Zahlungsmethode. Mit Vertragsschluss bestätigt der Kunde, dass er berechtigt ist über das angegebene Konto per Bankabzug zu verfügen. Der Kunde hat für ausreichende Deckung seines Zahlungsmittels zu sorgen Sofern eine Zahlung mangels Deckung oder aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht eingelöst werden kann, kann share2move dies dem Kunden in Höhe ihres tatsächlich entstandenen Aufwandes oder als Pauschalen gemäà der Gebührenliste auf der Internetseite von mobilmacher unter Preise in Rechnung stellen, es sei denn der Kunde weist nach, dass der Stadtwerke Goch GmbH kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Die Stadtwerke Goch GmbH ist bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Die Stadtwerke Goch GmbH kann seine Ansprüche gegen den Kunden jederzeit an Dritte zwecks Forderungseinzugs abtreten (Inkassodienst).
(Abs.3: Preis- und Gebührenänderungen)
Die Stadtwerke Goch GmbH behält es sich vor, die Preis- und Gebührenliste anzupassen.
§ 14 Laufzeit, Kündigung und Sperrung des Basisvertrages
Der Basisvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur auĆerordentlichen Kündigung des Basisvertrages bleibt den Parteien, sofern im Folgenden nicht ZusƤtzliches oder Abweichendes vereinbart ist, nach den gesetzlichen Vorschriften vorbehalten. Anstelle einer auĆerordentlichen Kündigung ist die Stadtwerke Goch GmbH auch berechtigt, den Kunden aus wichtigem Grund für weitere Anmietungen zu sperren. Dies gilt insbesondere, solange nicht unerhebliche Forderungen der Stadtwerke Goch GmbH trotz erfolgloser Abmahnungen aus früheren Vermietungen noch nicht ausgeglichen wurden, bei mangelnder Mithilfe bei der KlƤrung von SchadensfƤllen, bei Blockierung eines Rollers durch wiederholtes Reservieren ohne Anmietung, bei extensiver Ansammlung von Freiminuten über ein herkƶmmliches Niveau hinaus oder bei VerstoĆ des Kunden gegen wesentliche Vertragspflichten.
§ 15 Datenschutz und -sicherheit
(Abs.1: Bekenntnis)
Die Stadtwerke Goch GmbH ist sich der Sensibilität personenbezogener Daten bewusst und beachtet beim Umgang mit personenbezogenen Daten der Kunden die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz. Rechtsgrundlage dafür sind das Telekommunikationsgesetz (TMG), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG). Für weitere Informationen wird auf die Datenschutzerklärung von share2move auf der Internetseite verwiesen.
(Abs.2: Datenschutzrechtliche Gestattungen)
Der Stadtwerke Goch GmbH ist es gestattet, die angegebenen personenbezogenen Daten einschlieĆlich Nutzungs- und Fahrzeugdaten und Daten zur Ortsbestimmung des Kraftfahrzeuges zu erheben, zu verarbeiten, zu speichern und zu nutzen, soweit dies zum Zweck der Durchführung des Basisvertrages und damit der jeweiligen EinzelmietvertrƤge notwendig und erforderlich ist. Zur exakten Abrechnung der Nutzungen des Kunden werden die einzelnen MietvorgƤnge mit Startort, Startzeitpunkt, Dauer der Nutzung, Zielort und Zielzeitpunkt erfasst. Diese Daten werden dann für die Rechnungserstellung durch die Stadtwerke Goch GmbH verwendet. Darüber hinaus erfolgt keine Ortung der Fahrzeuge wƤhrend der ordnungsgemƤĆen Nutzung durch die Kunden. Bei VerstoĆ gegen die Rückgabepflichten oder in sonstigen FƤllen vertragswidrigen Verhaltens ist die Stadtwerke Goch GmbH ebenfalls berechtigt, Positionsbestimmungen vorzunehmen. Bei Ordnungswidrigkeiten oder VerstƶĆen gegen die StraĆenverkehrsordnung werden die personenbezogenen Daten des Kunden im notwendigen Umfang (Name, Vorname, Anschrift) an die StraĆenverkehrs- bzw. Ordnungsbehƶrden übermittelt. Die Stadtwerke Goch GmbH ist zudem berechtigt, sich bei Stƶrungen des Anmiet- oder Nutzungsprozesses telefonisch mit dem Kunden in Kontakt zu setzen und die Ursache der Stƶrung zu ermitteln. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt ausschlieĆlich, sofern dies nach geltendem Recht zulƤssig oder vorgeschrieben ist.
(Abs.3: Keine Weitergabe der Daten an Unbefugte)
Die Stadtwerke Goch GmbH gibt in keinem Fall personenbezogene Daten unbefugt weiter. Zudem erteilt die Stadtwerke Goch GmbH den Kunden gemäà den gesetzlichen Bestimmungen Auskunft unentgeltlich und unverzüglich über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten.
§ 16 SCHUFA-Klausel, Bonitätsprüfung
Die Stadtwerke Goch GmbH behält sich vor, der SCHUFA Holding AG (SCHUFA) oder einem Rating-Unternehmen Daten über die Aufnahme und Beendigung des Basisvertrages zu übermitteln und von diesen Auskünften über den Kunden zu erhalten. Die Stadtwerke Goch GmbH behält sich bei negativer Auskunft vor keinen Basisvertrag einzugehen.
§ 17 Aufrechnung und Ćbertragbarkeit der Rechte
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht auf von der Stadtwerke Goch GmbH anerkannte, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen bezieht. Die Parteien können die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der übrigen Parteien auf einen Dritten übertragen.
§ 18 Schlussbestimmungen
(Abs.1: Gerichtsstand)
Sofern der Kunde als Verbraucher seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat, ist ausschlieĆlicher Gerichtsstand für sƤmtliche Streitigkeiten aus dieser Rechtsbeziehung das für den GeschƤftssitz von der Stadtwerke Goch GmbH zustƤndige Gericht.
(Abs.2: Anwendbares Recht)
Auf diese Rechtsbeziehung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Erfüllungsort ist der Sitz von share2move.
(Abs.3: Salvatorische Klausel)
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die jeweils einschlägige gesetzliche Bestimmung. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.