Allgemeine Geschäftsbedingungen mobilmacher vertreten durch die Stadtwerke Goch GmbH

Stand Juni 2023

Präambel

mobimacher vertreten durch die Stadtwerke Goch GmbH bietet in seinem Geschäftsgebiet seinen Kunden die entgeltliche Nutzung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen im Rahmen der Kurzzeitmiete auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) an. Mittels der Registrierung bei mobilmacher (Basisvertrag) wird der Kunde berechtigt, nachfolgenden Bestimmungen dieser AGB die Kraftfahrzeuge nach Abschluss des jeweiligen Einzelmietvertrages zu nutzen.

§ 1 Zugelassene Kunden, Vertragspartei und Geltungsbereich dieser AGB

(Abs.1: Vertragspartner)

Die Bereitstellung erfolgt durch die Stadtwerke Goch GmbH (hier mobilmacher, Klever Str. 26-28, 47574 Goch in Deutschland. Detaillierte Informationen über mobilmacher können auf der Internetseite www.stadtwerke-goch.de unter dem Punkt Impressum abgefragt werden.

(Abs.2: Zugelassene Kunden)

Kunden von mobilmacher können nur natürliche Personen und juristische Personen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden „BGB“) sein, die einen gültigen Basisvertrag mit mobilmacher abgeschlossen haben und nachfolgenden Kriterien nutzungsberechtigt sind:

das 18. Lebensjahr vollendet haben,

im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zum Führen eines PKW‘s

die Fahrerlaubnis von der Bundesrepublik Deutschland bzw. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Lichtenstein, Norwegen oder Island erteilt worden ist, oder als internationaler Führerschein in Verbindung mit dem jeweiligen nationalen Führerschein akzeptiert worden ist, sofern diese in der Bundesrepublik Deutschland zum Führen eines PKW berechtigen.

(Abs.3: Geltungsbereich)

Diese AGB regeln sowohl die Registrierung (Basisvertrag) bei mobilmacher als auch den Einzelvertragsschluss zur Kurzzeitmiete der Kraftfahrzeuge. Sie gelten ausschließlich, es sei denn mobilmacher stimmt ausnahmsweise entgegenstehenden oder von diesen AGB abweichenden Bestimmungen des Kunden ausdrücklich zu. Neben diesen AGB kann die Stadtwerke Goch GmbH für die Nutzung ihrer Produkte ergänzende Bedingungen vorsehen. Es gelten außerdem die Hinweise zum Datenschutzrecht, die auf der Internetseite von der Stadtwerke Goch GmbH unter dem Punkt Datenschutz einzusehen sind.

(Abs.4: Recht zur Änderung der AGB)

Die Stadtwerke Goch ist jederzeit dazu berechtigt, diese AGB – insbesondere für künftige Einzelmietverträge – zu ändern oder zu ergänzen, es sei denn, das ist für die Kunden nicht zumutbar. Hierzu benachrichtigt die Stadtwerke Goch GmbH seine Nutzer rechtzeitig über die Änderungen (schriftlich oder per E-Mail) und veröffentlicht diese auf der Internetseite von den Stadtwerken Goch. Fehlt es an einem Widerspruch des Kunden bezüglich der Änderungen der AGB, der innerhalb von einem Monat nach der Benachrichtigung erfolgen muss, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. In der Benachrichtigung wird der Kunde auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist ausdrücklich hingewiesen. Im Falle des Widerspruchs des Kunden gegen die Änderung oder Ergänzung der AGB ist die Stadtwerke Goch GmbH berechtigt, den Basisvertrag auf Grundlage dieser AGB gegenüber dem Kunden mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.

(Abs.5: Hinterlegung der AGB)

Der Kunde kann die AGB jederzeit auf der Internetseite von den Stadtwerken Goch abrufen, ausdrucken sowie speichern.

§ 2 Vertragsgegenstand

(Abs.1: Gegenstand)

Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen der Stadtwerke Goch GmbH und seinen Kunden auf Grundlage dieser AGB ist zum einen der Basisvertrag, welcher als Rahmenvertrag die Rechtsbeziehung der Parteien während der Registrierung und der folgenden Serviceleistungen vorsieht, und sind zum anderen die Einzelmietverträge, welche auf Grundlage dieser AGB und auf Grundlage des Basisvertrages zwischen den Parteien einzeln vereinbart werden.

(Abs.2: Smartphone-App)

Im Rahmen des Basisvertrages, der diesen AGB unterliegt, gibt die Stadtwerke Goch GmbH seinen Kunden mittels Zugangs über eine Smartphone-App (im Folgenden „App“) eine Übersicht über alle verfügbaren Kraftfahrzeuge an den Standorten in Hassum, Asperden und Kessel, damit der Kunde Reservierungen tätigen kann und entsprechend ausgewählte Fahrzeuge anmieten und seine Miete beenden kann. Zur Nutzung der App benötigt der Kunde seine persönlichen Anmeldedaten. Die Stadtwerke Goch GmbH stellt den Kunden die App nur zur Nutzung zur Verfügung und gestattet den registrierten Kunden hierauf zuzugreifen. Weder Quellcode noch Objektcode der Software werden dem Kunden überlassen. Der Kunde erhält lediglich die technische Möglichkeit und Berechtigung, auf die Software, welche auf einem zentralen Server gehostet ist, mittels Internets zu zugreifen und zu nutzen. Die Nutzung der App erfolgt ohne Entgelt. Lediglich wird eine einmalige Gebühr für die Verifizierung fällig.

(Abs.3: Einzelmietverträge)

Im Rahmen des Basisvertrages bietet die Stadtwerke Goch GmbH seinen Kunden in seinem Geschäftsgebiet die entgeltliche Nutzung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen im Rahmen der Kurzzeitmiete an, welche der Kunde durch Einzelmietverträge auf der Grundlage des Basisvertrages anmieten kann. Eine Verfügbarkeitsgarantie wird von den Stadtwerken nicht ausgesprochen. Die Stadtwerke Goch GmbH ist berechtigt die Nutzung von Fahrzeugen einzuschränken oder komplett auszuschließen (z.B. aufgrund von Eisglätte).

§ 3 Registrierung, Vertragsschluss, Anmietung und Reservierung

(Abs.1: Basisvertrag)

Der Basisvertrag kommt durch ordnungsgemäße Registrierung bei mobilmacher über die App zustande. Hierfür füllt der Kunde das Online-Anmeldeformular vollständig aus und befolgt die Online-Hinweise zur Registrierung. Durch die Eingabe der Stammdaten und das Akzeptieren der AGB im Registrierungsprozess gilt die Registrierung als ordnungsgemäß abgeschlossen. Erst durch die Freischaltung kommt der Basisvertrag zwischen den Parteien rechtswirksam zustande. Zur Anmietung von Fahrzeugen ist es nötig, dass der Kunde zudem seinen Führerschein verifiziert. Die Verifizierung erfolgt nach Wahl des Nutzers entweder persönlich im Büro bzw. an ausgewählten Ständen in der Stadt oder über eine sogenannte audiovisuelle Verifizierung. Jeder Kunde darf sich nur einmal registrieren.

Die Stadtwerke Goch GmbH behält sich das Recht vor, den Kunden jederzeit zur Durchführung eines erneuten Validierungsprozesses aufzufordern. Sollte der Kunde dem nicht nachkommen, kann share2move das Benutzerkonto sperren.

(Abs.2: Einzelmietverträge/Anmietung)

Einmal registriert, kann der Kunde auf der Grundlage des Basisvertrages ein beliebiges Kraftfahrzeug von mobilmacher anmieten, sofern dieses verfügbar ist – sprich dieses nicht durch einen anderen Kunden reserviert bzw. ausgeliehen ist und keine technischen oder betrieblichen Gründe eine Vermietung des Fahrzeuges verhindert. Die zum Zeitpunkt des Einzelvertragsschlusses gültige Preis- und Gebührentabelle, zu finden auf der Internetseite von Moqo unter dem Punkt Konditionen, wird ebenfalls Vertragsgrundlage. Der Kunde kann immer nur maximal ein Kraftfahrzeug zeitgleich per Einzelmietvertrag anmieten. Welche Kraftfahrzeuge zum Zeitpunkt der gewünschten Anmietung verfügbar sind, kann der Kunde in der App erkennen. Der Mietvertrag über die Nutzung eines mobilmacher Kraftfahrzeuges wird abgeschlossen, indem der Kunde den Mietvorgang in der App auslöst und der Bordcomputer des Kraftfahrzeuges öffnet.

(Abs. 3: Schadensmeldungen)
Vor Fahrt und nach Fahrt ist der Nutzungsberechtigte dazu verpflichtet das Fahrzeug auf Beschädigungen und Verschmutzungen zu prüfen. Ist ein solcher Schaden nicht auf der Schadensliste (in der APP) vermerkt und somit dem Dorfauto noch nicht bekannt, ist der Nutzungsberechtigte dazu verpflichtet  die Buchungszentrale zu informieren (Telefonnummer der Service-Hotline) und den Schaden in die Schadensliste der APP einzutragen.
Für bei Fahrtantritt nicht eingetragene und nicht gemeldete Schäden haftet grundsätzlich die/der letzte Nutzer/in (Allgemeine und Besondere Nutzungsbedingungen ANB und BNB).
Alle Kraftfahrzeuge sind mit Bordcomputer ausgestattet, die Nutzungsdaten werden automatisch erfasst.
Es ist untersagt in den Kraftfahrzeugen zu rauchen.
Die Betriebsanleitungen der Kraftfahrzeuge befinden sich jeweils in den Service-Mappen der Fahrzeughersteller.

(Abs.4: Reservierung im Rahmen der Einzelvermietung)

Kunden können verfügbare Stadtwerke Goch GmbH Kraftfahrzeuge auch reservieren. Die aktuelle maximale Reservierungszeit ist auf der Internetseite von den Stadtwerken angegeben. Wird ein reserviertes Fahrzeug nicht innerhalb der reservierten Zeit vom Kunden angemietet, wird das Fahrzeug wieder zur Benutzung für alle Kunden freigegeben. Die Stadtwerke Goch GmbH behält sich ausdrücklich das Recht vor, bei andauernden, wiederholten Reservierungen eines Kunden desselben Fahrzeugs, ohne jenes anzumieten, diesen abzumahnen und gegebenenfalls den Basisvertrag nach Abmahnung zu kündigen.

§ 4 Nutzungsdauer der Einzelanmietung, Akkulaufzeit der Kraftfahrzeuge

(Abs.1: Beschränkte Nutzungsdauer)

Die Nutzungsdauer der jeweiligen Einzelmietverträge ist auf die Akkulaufzeit des angemieteten mobilmacher Kraftfahrzeugs beschränkt. Solange der Akku des mobilmacher Kraftfahrzeugs noch einen für die Fahrt ausreichenden Ladezustand hat, kann der Kunde die Nutzung beliebig fortführen oder beenden. Sobald der Akku des angemieteten Kraftfahrzeugs leer ist, endet die einzelmietvertragliche Nutzungsberechtigung des Kunden und der Kunde ist verpflichtet, das mobilmacher Kraftfahrzeug entsprechend dieser AGB (insbesondere nach § 8 dieser AGB) zurückzugeben. Der Ladezustand wird dem Kunden im Tachobereich des Kraftfahrzeuges und in der App angezeigt. Mobilmacher weist den Kunden darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Rückgabe mit leerem Akku trotzdem möglich ist und eine ordentliche Beendigung des Einzelmietvertrages trotz beendigter Nutzungsberechtigung im Sinne von Satz 1 durch den Kunden notwendig ist.

(Abs.2: Aufladung)

Die Kraftfahrzeuge sind nach Nutzung durch den Nutzungsberechtigten (im Falle Dorfauto vertreten durch den Fahrer) ordnungsgemäß an die Stromladesäule zur Aufladung des Akkus anzuschließen. Der Nutzungsberechtigte hat zu prüfen das eine korrekte Ladung der Akkus des Kraftfahrzeuges erfolgt. Sollte der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist die Stadtwerke Goch GmbH dazu berechtigt, denn daraus entstanden Schaden (beispielsweise resultierend durch den Fahrtausfall für den nächsten Nutzer) gegenüber dem Nutzungsberechtigten geltend zu machen.  

 (Abs.3: Abrechnungsgrundlage des Einzelmietvertrages)

Die Abrechnung der Fahrt erfolgt gemäß der tatsächlichen Fahrtzeit. Jede angefangene Minute wird vom System als volle Minute bewertet und abgerechnet.

§ 5 Pflichte und Rechte von mobilmacher

Folgende Pflichten und folgende Rechte bestehen für mobilmacher:

mobilmacher ist nicht verpflichtet, für alle Endgeräte eine App im Sinne von § 2 Abs.2 dieser AGB bereit zu stellen.

mobilmacher darf dem Kunden Nachrichten senden, um diesen über Neuheiten und Weiterentwicklungen zu informieren.

 mobilmacher behält sich das Recht vor, die App technisch und inhaltlich zu ändern.

mobilmacher behält sich das Recht vor, den Geschäftsbereich zu ändern.

§ 6 Pflichten der Kunden

Bezogen auf die folgenden Verfahrensstadien ist der Kunde zu Folgendem verpflichtet – wobei die einzelnen Verpflichtungen entsprechend auch für jeden anderen Zeitpunkt der Dauer des jeweiligen Einzelmietvertrages gilt:

1. Registrierung

Die Kunden sichern bei der Registrierung gegenüber mobilmacher ausdrücklich zu, dass alle angegebenen Daten im Wege des Registrierungsprozesses wahr und vollständig sind.

Die Kunden verpflichten sich, eigenverantwortlich Änderungen bzw. Ergänzungen ihrer Daten (insbesondere E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer, die hinterlegten Zahlungsverbindungen, Einschränkungen ihrer Fahrberechtigung) und Angaben hierzu unverzüglich mobilmacher schriftlich mitzuteilen.

2. Nutzung der App

Eine Weitergabe des Smartphones des Kunden, auf dem die App installiert ist (Zugangsmedium) und der persönlichen Anmeldedaten (Benutzername und Passwort) an Dritte ist nicht gestattet. Der Kunde haftet für die verursachten Schäden, die mobilmacher durch den Verlust oder die Weitergabe des Zugangsmediums entstanden sind.

3. Überprüfung des Fahrzeuges vor Fahrantritt

Der Kunde muss sich vor Fahrtantritt von der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, insbesondere durch eine Sichtprüfung der Reifen, überzeugen. Ist keine Verkehrssicherheit gewährleistet, darf das Fahrzeug nicht bewegt werden. Erkennbare Schäden/Mängel müssen mit der auf der App angezeigten Schadensliste abgeglichen werden. Festgestellte Mängel/Schäden sind mobilmacher vor Fahrtantritt zu melden. Mit Ausnahme bereits mobilmacher gemeldeter Vorschäden gilt das Kraftfahrzeug als optisch und technisch einwandfrei, wenn der Kunde keine Neuschäden meldet.

Der Kunde darf keine eigenmächtigen Umbauten oder Reparaturen am Kraftfahrzeug durchführen.

4. Während der Fahrt

Der Kunde muss bei jeder Fahrt seine gültige Fahrerlaubnis mitführen. Die Fahrtberechtigung ist zudem an die Einhaltung aller im Führerschein enthaltenen Bedingungen gebunden.

Im Interesse aller Kunden, der Umwelt und der Allgemeinheit hat der Kunde auf eine sichere Fahrweise zu achten und die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

Der Kunde hat mit dem Kraftfahrzeug sorgsam umzugehen, sowie Sitzbank und Ausstattung nicht zu verschmutzen oder zu beschädigen.

Beim Parken hat der Kunde die Kraftfahrzeuge auf den nach Nr. 5 dieses Paragrafen erlaubten Flächen zu parken und darf nur dort die Miete beenden.

Auf Verlangen von mobilmacher hat der Kunde jederzeit den genauen Standort des Fahrzeuges mitzuteilen und die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen, dies gilt insbesondere bei Mietvorgängen von mehr als 24 Stunden.

Die Rückgabe muss an den beiden festgelegten Standorten von mobilmacher erfolgen.

Das Kraftfahrzeug darf nicht für Fahrten ins Ausland genutzt werden.

Bei Mängeln, technischen Störungen oder sonstigen den mietvertraglichen Gebrauch vorliegenden Störungen, hat der Kunde mobilmacher unverzüglich telefonisch zu informieren. Das gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.

5. Parken/Abstellen des Fahrzeugs

Der Kunde ist verpflichtet, mobilmacher Fahrzeuge ordnungsgemäß und der StVO entsprechend nur auf einem Parkplatz des öffentlichen Verkehrsraumes abzustellen (dazu gehören auch gebührenpflichtige öffentliche Parkflächen, solange eine gültige Parkberechtigung besteht).

Darüber hinaus ist das Abstellen der Fahrzeuge auf Behindertenparkplätzen, Halte- und Parkverboten, Taxiparkplätzen sowie privatem Grund und privaten Parkflächen (z.B. Parkhäuser, Supermarktparkplätze und ähnlichen Parkzonen mit Sondernutzung) nicht gestattet.

Dem Kunden ist es nur dann gestattet, das Kraftfahrzeug auf Flächen mit einer tages- oder uhrzeitbezogenen Einschränkung der Parkberechtigung (z.B. Halteverbote mit Zusatzschildern wie „6:00 bis 15:00 Uhr“ oder „30.03.2015 bis 30.04.2015 von 8:00 bis 18:00 Uhr“) abzustellen, wenn die Einschränkung der Parkberechtigung erst 72 Stunden nach Abstellen des Kraftfahrzeuges wirksam wird. Dies gilt ebenfalls für bereits angeordnete aber noch nicht zeitlich gültige Parkverbote (z.B. „wegen Bauarbeiten“). Bei schuldhafter Zuwiderhandlung trägt der Kunde etwaige Bußgelder und Abschleppkosten.

Der Kunde darf innerhalb der Parkzeit des Fahrzeuges keine Kinder oder Tiere im Auto lassen.

6. Rückgabe des Kraftfahrzeugs

Der Kunde ist verpflichtet das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß im Sinne von § 8 dieser AGB zurückzugeben.

Gegenstände, die zur Fahrzeugausstattung gehören, darf der Kunde über das Mietende hinaus nicht aus dem Kraftfahrzeug entfernen. Der Kunde ist verpflichtet seine mitgenommenen Gegenstände aus dem Kraftfahrzeug zu entfernen. Ein Verlust von Wertgegenständen im Kraftfahrzeug kann gegenüber der Stadtwerke Goch GmbH nicht geltend gemacht werden.

Beim Parken und beim Beenden der Miete hat der Kunde darauf zu achten, dass das Kraftfahrzeug zur Aufladung korrekt an die Ladesäule angeschlossen wird. Bevor der Nutzungsberechtigte die Miete beendet, hat dieser das gesamte Kraftfahrzeug vollständig auf Beschädigungen und Beschmutzungen zu überprüfen. Im Schadensfall hat der Nutzungsberechtigte den Schadensfall entsprechend §3 Abs. 3 zu melden.

Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug nach der Rückgabe jederzeit für andere registrierte Kunden von mobilmacher zugänglich ist. Sofern dies erst durch ein umparken durch mobilmacher ermöglicht wird, ist der Kunde gemäß vereinbarter Aufwandspauschale (pro Std. 50Euro) zum Ausgleich verpflichtet, es sei denn der Kunde weist nach, dass mobilmacher kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. mobilmacher ist bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

7. Unfall, Diebstahl, Zerstörung oder sonstige Beschädigungen

Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Zerstörungen oder Beschädigungen ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu rufen, wenn an dem Ereignis ein Dritter als Geschädigter oder möglicher (Mit-)Verursacher beteiligt ist oder fremdes Eigentum, außerdem mobilmacher Kraftfahrzeug, zu Schaden gekommen ist.

Die Polizei und/oder Feuerwehr ist darüber zu informieren, dass das Unfallfahrzeug ein Elektrofahrzeug ist.

Während der Garantiezeit der Kraftfahrzeuge (2-3 Jahre, je nach Autotyp), hat sich der Nutzungsberechtige im Falle von technischen Notfällen an den Mobilservicedienst der jeweiligen Automarke zu wenden (siehe Bordbuch, Verhalten im Notfall). In allen Kraftfahrzeugen befindet sich ein Schutzbrief der Versicherungsgesellschaft BGV (Badische Versicherungen). Die Servicenummer kann dem Bordbuch auf der Seite „Notfall“, sowie der Servicekarte des Bordbuchs „Grünen Versicherungskarte“ entnommen werden.

Bei Schadensereignissen mit Drittbeteiligung darf der Kunde ein Schuldanerkenntnis erst nach vorheriger Zustimmung der Stadtwerke Goch GmbH abgeben.

Der Kunde ist verpflichtet, die Stadtwerke Goch GmbH zunächst unverzüglich telefonisch über Schadensereignisse zu informieren und die Stadtwerke Goch GmbH nachfolgend über alle Einzelheiten schriftlich in allen Punkten vollständig und sorgfältig zu unterrichten. Die schriftliche Unterrichtung durch den Kunden hat spätestens vier Tage nach dem Schadensereignis zu erfolgen. Geht innerhalb dieser Frist keine Schadensmeldung bei der Stadtwerke Goch GmbH ein, so kann der Unfall nicht von der Versicherung bearbeitet werden und die Stadtwerke Goch GmbH behält sich vor, alle unfallbedingten Kosten dem Kunden zu belasten.

mobilmacher kann dem Kunden für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Kunden teilweise oder gänzlich verschuldeten Unfall eine Aufwandspauschale berechnen, es sei denn der Kunde weist nach, dass mobilmacher kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. mobilmacher ist bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Auch im Falle eines Unfalls wird der Einzelmietvertrag erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe im Sinne von § 8 dieser AGB beendet. Sollte das Fahrzeug auf Grund des Unfalls nicht mehr verkehrstüchtig oder fahrbereit sein, endet der Einzelmietvertrag nach Absprache mit mobilmacher.

Der Kunde darf sich erst vom Unfallort entfernen, wenn die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist und das Fahrzeug an ein Abschleppunternehmen übergeben oder nach Absprache mit mobilmacher an dem entsprechenden Standort abgestellt worden ist. Die Fortsetzung der Fahrt ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis von mobilmacher zulässig.

Die Wahl der Reparaturwerkstatt steht allein mobilmacher zu.

8. Notwendiger Einsatz eines Technikers von mobilmacher

Der Kunde ist, sofern er durch eine unsachgemäße Bedienung des Kraftfahrzeuges bzw. der Zugangstechnik am Kraftfahrzeug einen Technikereinsatz von Seiten von mobilmacher verursacht, den Aufwand von mobilmacher auszugleichen, es sein denn, der Kunde weist nach, dass mobilmacher kein oder nur ein geringerer Aufwand entstanden ist. mobilmacher kann den Ersatz eines weitergehenden Schadens verlangen, soweit mobilmacher nachweist, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Die Beschränkung auf den Selbstbehalt kommt im Fall der fehlerhaften Bedienung durch den Kunden nicht zum Tragen.

Die Pflichten des Kunden nach Nr. 7 dieses Paragrafen entfallen, wenn der Kunde sich als Unfallbeteiligter aufgrund unfallbedingter Verletzungen berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt oder entfernt wird. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, sobald wie es sein Zustand wieder zulässt, seinen Pflichten aus Nr. 7 dieses Paragrafen nachzukommen.

§ 7 Anmietungsverbote

Dem Kunden ist die Einzelanmietung der mobilmacher-Fahrzeuge beim Vorliegen einer der folgenden Bedingungen vertraglich untersagt:

Die Fahrzeuge unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten zu führen, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten. Es gilt ein striktes Alkoholverbot von 0,0‰.

Die Fahrzeuge zu nutzen, wenn sich der Kunde nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte befindet.

Die Fahrzeuge für Geländefahrten, Motorsportveranstaltungen, Rennen jeder Art, Fahrzeugtests, Fahrschulungen oder für die gewerbliche Mitnahme von Personen zu verwenden.

Mit den Fahrzeugen Gegenstände oder Stoffe zu transportieren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Größe, ihrer Form oder ihres Gewichts die Fahrsicherheit beeinträchtigen könnten.

Die Fahrzeuge für die Begehung von Straftaten zu verwenden.

Leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen mit den Fahrzeugen zu transportieren.

Mehr als zwei Personen mit dem Fahrzeug zu befördern (einschließlich des Kunden).

Kinder zu befördern, wenn keine entsprechende Sitzvorrichtung vorhanden ist.

Haustiere (Hunde, Katzen, Kaninchen etc.) dürfen ausschließlich in entsprechenden Tiertransportboxen mitgeführt werden. Der Nutzer verpflichtet sich zur gründlichen Reinigung der Sitze, Lehnen und Fußmatten jeglichen Verschmutzungen (beispielsweise Tierhaare). Sollte durch die Mitnahme von Tieren eine Autoreinigung nach Verschmutzung durch den Nutzerberechtigten unterbleiben, und infolgedessen eine Beeinträchtigung für den nachfolgenden Nutzungsberechtigten erfolgen, behält sich der Betreiber vor, dem Verursacher neben der Reinigungspauschale von 12,50 € eine zusätzliche Kostenpauschale von bis zu 100 € in Rechnung zu stellen.

Der Nutzungsberechtigte ist dazu verpflichtet Schadensfälle persönlich im Bordbuch einzutragen.

Die Mitnahme von etwaigen Grünschnitt oder Gartenabfällen ist strengstens untersagt.

Mit dem Fahrzeug Fahrten ins Ausland zu unternehmen.

Zuwiderhandlung durch die Einzelanmietung trotz des Vorliegens eines der obigen Anmietungsverbote berechtigen share2move dazu den entsprechenden Einzelmietvertrag mit dem Kunden fristlos zu kündigen bzw. von diesem Vertrag zurückzutreten und den Basisvertrag zu kündigen. In diesem Fall sind Ersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. Der Anspruch der Stadtwerke Goch GmbH gegen den Kunden auf Ersatz des Schadens auf Grundlage der Verletzung dieses Anmietungsverbotes bleibt jedoch unberührt.

§ 8 Ende der Einzelmietverträge und Rückgabe des Kraftfahrzeugs

Indem der Kunde über die App die Miete beendet, wird das jeweilige Einzelmietverhältnis zwischen den Parteien beendet, wenn das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß zurückgegeben worden ist. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn…

…das Kraftfahrzeug auf dem für das Kraftfahrzeug festgestellten Parkplatz (siehe § 6 Nr. 5 dieser AGB) abgestellt wurde. Im Falle eines belegten Stellplatzes ist der Nutzungsberechtigte dazu verpflichtet einen geeigneten Stellplatz für das Kraftfahrzeug zu finden und umgehend die Buchungszentrale zu informieren. 

das Kraftfahrzeug vollständig auf Schäden überprüft wurde,

die Schlüssel und Betriebsanleitungen in das Handschuhfach gelegt wurden,

und das Fahrzeug an die dafür vorhergesehene Ladesäule angeschlossen und der Ladevorgang aktiv geschaltet wurde. 

Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe behält sich die Stadtwerke Goch GmbH vor, den hierdurch entstehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen (z.B. das umparken des Fahrzeugs) und

das Ende der Miete durch App-Pop-up oder E-Mail-Benachrichtigung bestätigt wurde.

§ 9 Bußgeldverfahren

Der Kunde haftet vollumfänglich für alle von ihm während der Mietzeit begangenen Gesetzesverstöße. Zu den Gesetzesverstößen zählen insbesondere Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften während der Mietzeit (Verkehrsregeln) und sowie gegebenenfalls vom Eigentümer der Fläche angeordnete Verbote (Eigentumsschutz). Aus diesem Grund verpflichtet sich der Kunde mit diesem Basisvertrag mobilmacher von sämtlichen Buß- Verwarnungsgeldern, Gebühren, Kosten, Verfahrenskosten und sonstigen Auslagen freizustellen, die Behörden oder sonstige Dritte auf Grund der obigen Gesetzesverstöße des Kunden von den Stadtwerken Goch verlangt. Eventuelle Kosten für den Verwaltungsaufwand zur Bearbeitung solcher Forderungen (z.B. Bearbeitung von Anfragen und weiterführende Korrespondenz zur Regulierung) werden dem Kunden im Wege des Ausgleichs als Aufwandspauschale in Rechnung gestellt, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Stadtwerke Goch GmbH kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. mobilmacher ist bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

§ 10 Versicherung, Selbstbeteiligung

(Abs.1: Allgemein)

Für alle Fahrzeuge besteht eine Haftpflichtversicherung. Darüber hinaus besteht eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Kunden, die einer Vollkaskoversicherung inkl. Teilkaskoschutz entspricht. Die maximale Selbstbeteiligung im Schadensfall beträgt 500 Euro.

(Abs.2: Ausschluss der Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung)

Von der Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung sind, sofern in diesen AGB keine anderweitigen Vereinbarungen hierzu getroffen wurden, insbesondere solche Schäden ausgenommen, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeugs entstanden sind (z.B. durch Ignorieren von Warnleuchten oder durch Ladegut). Für Schäden, die der Kunde vorsätzlich herbeiführt, besteht kein Versicherungsschutz (nach § 10) und keine Begrenzung der Haftung des Kunden auf den Selbstbehalt. Im Fall einer Haftung des Kunden ohne Versicherungsschutz der Fahrzeugversicherung wird mobilmachher von Forderungen Dritter durch den Kunden freigestellt. Hat der Kunde den gegenständlichen Schaden in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt, sind sich die Vertragsparteien einig, dass das Mitverschulden des Kunden im Verhältnis zu dessen Schwere bei der vereinbarten Haftungsbegrenzung in ein entsprechendes angemessenes Verhältnis gesetzt wird und die Haftungsbegrenzung entsprechend gekürzt wird. Für die vorgenannten Versicherungen und die Haftungsbegrenzung gelten, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. GDV herausgegebenen Allgemeinen Bedingungen für Fahrzeug-Versicherungen. Bei Zahlungen im Schadensfall von Versicherungen oder Dritten an die Stadtwerke Goch GmbH wird die Stadtwerke Goch GmbH diese Zahlungen auf die Schadensersatzverpflichtungen des Kunden anrechnen.

§ 11 Haftung von share2move

(Abs.1: Haftungsumfang)

Eine Haftung von der Stadtwerken Goch GmbH auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein…

a) … bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit;

b) … bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

c) …, wenn der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) beruht. Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf; sowie

d) …, wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von share2move zurückzuführen ist.

(Abs.2: Haftungsbegrenzung)

Bei Verletzung einer Kardinalpflicht (Abs.1 Buchst. c)) ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertragszwecks typischerweise gerechnet werden muss.

(Abs.3: Mitarbeiter von der Stadtwerken Goch GmbH)

Die Haftungsbeschränkungen im weitesten Sinne aus den Abs.1 bis Abs.2 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von share2move.

(Abs.4: Produkthaftungsgesetz)

Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Vorschrift unberührt.

(Abs.5: Haftungsausschluss)

Eine über die vorgenannten Absätze hinausgehende Haftung besteht nicht.

§ 12 Haftung des Kunden

(Abs.1: Allgemeines)

Der Kunde haftet bei Beschädigung oder Verlust des Kraftfahrzeuges, einzelner Fahrzeugteile, des mitvermieteten Zubehörs, sofern hier keine Abweichungen vereinbart sind, nach den gesetzlichen Regeln. Selbstverständlich haftet der Kunde auch für Vertragsverletzungen.

(Abs.2: Haftungsumfang)

Die Haftung des Kunden erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten, wie z. B. Sachverständigenkosten, Höherstufung bei den Versicherungsprämien, Wertminderung, Abschleppkosten, gesetzlichen Rechtsverfolgungskosten und Nutzungsausfallkosten.

(Abs.3: Ordnungswidrigkeiten und Gesetzesverstöße)

Der Kunde haftet zudem vollumfänglich für die von ihm zu vertretenen Gesetzesverstöße nach § 9 dieser AGB.

(Abs.4: vollumfängliche Haftung)

Ebenso haftet der Kunde über den Selbstbehalt hinaus vollumfänglich für den gesamten Schaden, wenn die Stadtwerke Goch GmbH im Falle eines vorsätzlich schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen die ihm bekannt gegeben Vorgaben zur Fahrzeugnutzung gemäß §§6 und 7 dieser AGB ein Schaden entsteht. Hat der Kunde den gegenständlichen Schaden in grob fahrlässiger Weise herbeigeführt, sind sich die Vertragsparteien einig, dass das Mitverschulden des Kunden im Verhältnis zu dessen Schwere bei der vereinbarten Haftungsbegrenzung in ein entsprechendes Verhältnis gesetzt wird und die Haftungsbegrenzung entsprechend gekürzt wird.

§ 13 Entgelt- und Zahlungsbedingungen

(Abs.1: Entgelt und Rechnungserstellung)

Dem Kunden werden die Preise und Gebühren (im Folgende beides Entgelt) gemäß zum Zeitpunkt der Einzelanmietung gültigen und dem Kunden bekannten Preis- und Gebührenliste, einsehbar auf der Internetseite von den Stadtwerke Goch unter Preise, in Rechnung gestellt. Diese verstehen sich in Euro und inklusive der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abweichende Preis- und Gebührenangaben, die eventuell aus Zwischenspeichern (z.B. Browser-Cache, Proxies etc.) geladen werden, sind unverbindlich. Die Preise werden pro Einzelmietverhältnis auf der Grundlage, der der Buchung zu Grunde liegenden berechnet. Das Entgelt wird mit Beendigung der Anmietung fällig und dem Kunden ordnungsgemäß in Rechnung gestellt. Der Rechnungsversand erfolgt per E-Mail spätestens 32 Tage nach Beendigung des Einzelmietvertrages.

(Abs.2: Zahlungsmodalität)

Zahlungen erfolgen nach der gewählten Zahlungsmethode. Mit Vertragsschluss bestätigt der Kunde, dass er berechtigt ist über das angegebene Konto per Bankabzug zu verfügen. Der Kunde hat für ausreichende Deckung seines Zahlungsmittels zu sorgen Sofern eine Zahlung mangels Deckung oder aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht eingelöst werden kann, kann share2move dies dem Kunden in Höhe ihres tatsächlich entstandenen Aufwandes oder als Pauschalen gemäß der Gebührenliste auf der Internetseite von mobilmacher unter Preise in Rechnung stellen, es sei denn der Kunde weist nach, dass der Stadtwerke Goch GmbH kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Die Stadtwerke Goch GmbH ist bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen. Die Stadtwerke Goch GmbH kann seine Ansprüche gegen den Kunden jederzeit an Dritte zwecks Forderungseinzugs abtreten (Inkassodienst).

(Abs.3: Preis- und Gebührenänderungen)

Die Stadtwerke Goch GmbH behält es sich vor, die Preis- und Gebührenliste anzupassen.

§ 14 Laufzeit, Kündigung und Sperrung des Basisvertrages

Der Basisvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Basisvertrages bleibt den Parteien, sofern im Folgenden nicht Zusätzliches oder Abweichendes vereinbart ist, nach den gesetzlichen Vorschriften vorbehalten. Anstelle einer außerordentlichen Kündigung ist die Stadtwerke Goch GmbH auch berechtigt, den Kunden aus wichtigem Grund für weitere Anmietungen zu sperren. Dies gilt insbesondere, solange nicht unerhebliche Forderungen der Stadtwerke Goch GmbH trotz erfolgloser Abmahnungen aus früheren Vermietungen noch nicht ausgeglichen wurden, bei mangelnder Mithilfe bei der Klärung von Schadensfällen, bei Blockierung eines Rollers durch wiederholtes Reservieren ohne Anmietung, bei extensiver Ansammlung von Freiminuten über ein herkömmliches Niveau hinaus oder bei Verstoß des Kunden gegen wesentliche Vertragspflichten.

§ 15 Datenschutz und -sicherheit

(Abs.1: Bekenntnis)

Die Stadtwerke Goch GmbH ist sich der Sensibilität personenbezogener Daten bewusst und beachtet beim Umgang mit personenbezogenen Daten der Kunden die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz. Rechtsgrundlage dafür sind das Telekommunikationsgesetz (TMG), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG). Für weitere Informationen wird auf die Datenschutzerklärung von share2move auf der Internetseite verwiesen.

(Abs.2: Datenschutzrechtliche Gestattungen)

Der Stadtwerke Goch GmbH ist es gestattet, die angegebenen personenbezogenen Daten einschließlich Nutzungs- und Fahrzeugdaten und Daten zur Ortsbestimmung des Kraftfahrzeuges zu erheben, zu verarbeiten, zu speichern und zu nutzen, soweit dies zum Zweck der Durchführung des Basisvertrages und damit der jeweiligen Einzelmietverträge notwendig und erforderlich ist. Zur exakten Abrechnung der Nutzungen des Kunden werden die einzelnen Mietvorgänge mit Startort, Startzeitpunkt, Dauer der Nutzung, Zielort und Zielzeitpunkt erfasst. Diese Daten werden dann für die Rechnungserstellung durch die Stadtwerke Goch GmbH verwendet. Darüber hinaus erfolgt keine Ortung der Fahrzeuge während der ordnungsgemäßen Nutzung durch die Kunden. Bei Verstoß gegen die Rückgabepflichten oder in sonstigen Fällen vertragswidrigen Verhaltens ist die Stadtwerke Goch GmbH ebenfalls berechtigt, Positionsbestimmungen vorzunehmen. Bei Ordnungswidrigkeiten oder Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung werden die personenbezogenen Daten des Kunden im notwendigen Umfang (Name, Vorname, Anschrift) an die Straßenverkehrs- bzw. Ordnungsbehörden übermittelt. Die Stadtwerke Goch GmbH ist zudem berechtigt, sich bei Störungen des Anmiet- oder Nutzungsprozesses telefonisch mit dem Kunden in Kontakt zu setzen und die Ursache der Störung zu ermitteln. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt ausschließlich, sofern dies nach geltendem Recht zulässig oder vorgeschrieben ist.

(Abs.3: Keine Weitergabe der Daten an Unbefugte)

Die Stadtwerke Goch GmbH gibt in keinem Fall personenbezogene Daten unbefugt weiter. Zudem erteilt die Stadtwerke Goch GmbH den Kunden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Auskunft unentgeltlich und unverzüglich über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten.

§ 16 SCHUFA-Klausel, Bonitätsprüfung

Die Stadtwerke Goch GmbH behält sich vor, der SCHUFA Holding AG (SCHUFA) oder einem Rating-Unternehmen Daten über die Aufnahme und Beendigung des Basisvertrages zu übermitteln und von diesen Auskünften über den Kunden zu erhalten. Die Stadtwerke Goch GmbH behält sich bei negativer Auskunft vor keinen Basisvertrag einzugehen.

§ 17 Aufrechnung und Übertragbarkeit der Rechte

Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht auf von der Stadtwerke Goch GmbH anerkannte, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen bezieht. Die Parteien können die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der übrigen Parteien auf einen Dritten übertragen.

§ 18 Schlussbestimmungen

(Abs.1: Gerichtsstand)

Sofern der Kunde als Verbraucher seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Rechtsbeziehung das für den Geschäftssitz von der Stadtwerke Goch GmbH zuständige Gericht.

(Abs.2: Anwendbares Recht)

Auf diese Rechtsbeziehung findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Erfüllungsort ist der Sitz von share2move.

(Abs.3: Salvatorische Klausel)

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die jeweils einschlägige gesetzliche Bestimmung. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.