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AVBWasserV.pdf – 6145-mal heruntergeladen – 102,65 kBVerordnung übe Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)
Ausfertigungsdatum: 20.06.1980
Vollzitat:
“Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750,1067), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Januar 2010 (BGBl. I S. 10) geƤndert worden ist”
Stand: Zuletzt geƤndert durch Art. 1 V v. 13.1.2010 I 10
FuĆnote
(+++ Textnachweis ab: 1.4.1980 +++)
(+++ MaĆgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AVBWasserV Anhang EV +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9.
Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Gegenstand der Verordnung
(1) Soweit Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungs-bedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.
(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluss und die Versorgung von Industrieunternehmen und
Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.
(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Wasserversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluà zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschlieĆend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschlieĆlich der dazugehƶrenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise ƶffentlich bekanntzugeben.
§ 2 VertragsabschluĆ
(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluà dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.
(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daĆ Wasser aus dem Verteilungsnetz des
Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei VertragsabschluĆ sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschlieĆlich der dazugehƶrenden Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhƤndigen.
§ 3 Bedarfsdeckung
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungs-unternehmens zu decken.
(2) Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungs-unternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete MaĆnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das ƶffentliche Wasserversorgungsnetz mƶglich sind.
§ 4 Art der Versorgung
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungs-bedingungen einschlieĆlich der dazugehƶrenden Preise Wasser zur Verfügung.
(2) Ćnderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach ƶffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehƶrenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.
(3) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Das Unternehmen ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten
Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Kunden möglichst zu berücksichtigen.
(4) Stellt der Kunde Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
§ 5 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht
1. soweit zeitliche BeschrƤnkungen zur Sicherstellung der ƶffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst vertraglich vorbehalten sind,
2. soweit und solange das Unternehmen an der Versorgung durch hƶhere Gewalt oder sonstige UmstƤnde, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das Wasserversorgungsunternehmen hat jede Unterbrechung oder UnregelmƤĆigkeit unverzüglich zu beheben.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
1. nach den UmstƤnden nicht rechtzeitig mƶglich ist und das Unternehmen dies nicht zu vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
§ 6 Haftung bei Versorgungsstörungen
(1) Für SchƤden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch UnregelmƤĆigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde Wasserversorgungs-unternehmen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn, dass der Schaden von dem Unternehmen oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
3. eines Vermƶgensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe FahrlƤssigkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Kunden anzuwenden, die diese gegen ein
drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Das
Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen über die mit der
Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhƤngenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklƤrt werden kƶnnen und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 Euro.
(4) Ist der Kunde berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch UnregelmƤĆigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet das Wasserversorgungsunternehmen dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Kunden aus dem Versorgungsvertrag.
(5) Leitet der Kunde das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner
rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunternehmen hat den Kunden hierauf bei Abschluss des Vertrages besonders hinzuweisen.
(6) Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem ihn beliefernden Wasserversorgungs-unternehmen oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Kunde das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.
§ 7
(weggefallen)
§ 8 Grundstücksbenutzung
(1) Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der ƶrtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschlieĆlich Zubehƶr zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche SchutzmaĆnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die
Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Kunde oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschlieĆlich der Versorgung des Grundstücks dienen.
(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des
Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 9 Baukostenzuschüsse
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlussnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie
sich ausschlieĆlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen hƶchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der StraĆenfrontlƤnge des anzuschlieĆenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der StraĆenfrontlƤngen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden kƶnnen. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine die VerhƤltnisse des Versorgungs-bereichs berücksichtigende MindeststraĆenfrontlƤnge von bis zu 15 Metern zugrunde legen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle oder neben der StraĆenfrontlƤnge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die GrundstücksgrƶĆe, die GeschoĆflƤche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden kƶnnen.
(4) Ein weiterer Baukostenzuschuss darf nur verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine
Leistungsanforderung wesentlich erhƶht. Er ist nach den AbsƤtzen 2 und 3 zu bemessen.
(5) Wird ein Anschluss an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den AbsƤtzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuss nach MaĆgabe der für die Anlage bisher verwendeten BerechnungsmaĆstƤbe verlangen.
(6) Der Baukostenzuschuss und die in § 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlusskosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
§ 10 Hausanschluss
(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
(2) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Ćnderung werden nach Anhƶrung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungs-unternehmen bestimmt.
(3) Hausanschlüsse gehƶren zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. Sie werden ausschlieĆlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geƤndert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugƤnglich und vor BeschƤdigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder VerƤnderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen lƤsst, sind Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmen zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine
Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Erstellung des Hausanschlusses,
2. die VerƤnderungen des Hausanschlusses, die durch eine Ćnderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden, zu verlangen. Die Kosten kƶnnen pauschal berechnet werden.
(5) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse
hinzu und wird der Hausanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.
(6) Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluss und der daraus folgenden Pflichten zur
Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Ćnderung, Abtrennung und Beseitigung bestehende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, kƶnnen diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.
(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(8) Kunden und Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des
Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
§ 11 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des GebƤudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhƤltnismƤĆig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden kƶnnen, oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des WasserzƤhlers vorhanden ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemƤĆem Zustand und jederzeit zugƤnglich zu halten.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.
(4) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 12 Kundenanlage
(1) Für die ordnungsgemƤĆe Errichtung, Erweiterung, Ćnderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrichtungen des Wasserversorgungs-unternehmens ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installations-unternehmen erfolgen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu veranlassen.
(4) Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die
1. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EuropƤischen Wirtschaftsraum rechtmƤĆig hergestellt worden sind oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der EuropƤischen Union oder in der Türkei rechtmƤĆig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschlieĆlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Ćberwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaĆen dauerhaft erreicht wird.
(5) Die Teile des Hausanschlusses, die in Anwendung von § 10 Abs. 6 im Eigentum des Kunden stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile der Kundenanlage.
§ 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schlieĆen die Kundenanlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Wasserversorgungsunternehmen über das
Installationsunternehmen zu beantragen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann für die Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden.
§ 14 Ćberprüfung der Kundenanlage
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist es hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Ćberprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt das Wasserversorgungsunternehmen keine Haftung für die MƤngelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Ćberprüfung MƤngel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
§ 15 Betrieb, Erweiterung und Ćnderung von Kundenanlage und
Verbrauchseinrichtungen, Mitteilungspflichten
(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, daà Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Erweiterungen und Ćnderungen der Anlage sowie die Verwendung zusƤtzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche BemessungsgrƶĆen Ƥndern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhƶht.
§ 16 Zutrittsrecht
Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist.
§ 17 Technische Anschlussbedingungen
Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Versorgungsunternehmens abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie
Versorgung gefährden würde.
(2) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die weiteren technischen Anforderungen der zustƤndigen Behƶrde anzuzeigen. Die Behƶrde kann sie beanstanden, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnung nicht zu vereinbaren sind.
§ 18 Messung
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch
Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen
Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschƤtzt werden, wenn die Kosten der Messung auĆer VerhƤltnis zur Hƶhe des Verbrauchs stehen.
(2) Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewƤhrleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und GrƶĆe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Ćberwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschlussnehmer anzuhƶren und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne BeeintrƤchtigung einer einwandfreien Messung mƶglich ist;
der Kunde oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.
(3) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
§ 19 Nachprüfung von Messeinrichtungen
(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen
Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
§ 20 Ablesung
(1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.
(2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 21 Berechnungsfehler
(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Ćberschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die GrƶĆe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt das Wasserversorgungs-unternehmen den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjƤhrigen Verbrauchs durch SchƤtzung; die
tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschrƤnkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen grƶĆeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf lƤngstens zwei Jahre beschrƤnkt.
§ 22 Verwendung des Wassers
(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Wasserversorgungsunternehmens zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Verordnung oder auf
Grund sonstiger gesetzlicher oder behƶrdlicher Vorschriften BeschrƤnkungen vorgesehen sind. Das
Wasserversorgungsunternehmen kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.
(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist beim Wasserversorgungs-unternehmen vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Der Antragsteller hat dem Wasser-versorgungsunternehmen alle für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseranschlusses entstehenden Kosten zu erstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken entsprechend.
(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des Wasserversorgungsunternehmens mit Wasserzählern zu benutzen.
§ 23 Vertragsstrafe
(1) Entnimmt der Kunde Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist das Wasserversorgungs-unternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Dabei kann höchstens vom Fünffachen desjenigen Verbrauchs ausgegangen werden, der sich auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs anteilig für die Dauer der unbefugten Entnahme ergibt. Kann der Vorjahresverbrauch des Kunden nicht ermittelt werden, so ist derjenige vergleichbarer Kunden zugrunde zu legen. Die Vertragsstrafe ist nach den für den Kunden geltenden Preisen zu berechnen.
(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach den für ihn geltenden Preisen zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.
(3) Ist die Dauer der unbefugten Entnahme oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
§ 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln
(1) Das Entgelt wird nach Wahl des Wasserversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.
(2) Ćndern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maĆgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maĆgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Ćnderung des Umsatzsteuersatzes.
(3) PreisƤnderungsklauseln sind kostennah auszugestalten. Sie dürfen die Ćnderung der Preise nur von solchen Berechnungsfaktoren abhƤngig machen, die der Beschaffung und Bereitstellung des Wassers zuzurechnen sind. Die Berechnungsfaktoren müssen vollstƤndig und in allgemein verstƤndlicher Form ausgewiesen werden.
§ 25 Abschlagszahlungen
(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Wasserversorgungs-unternehmen für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Wassermenge Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen.
Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daà sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ćndern sich die Preise, so kƶnnen die nach der PreisƤnderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der PreisƤnderung entsprechend angepasst werden.
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, daà zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
§ 26 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge
Vordrucke für Rechnungen und AbschlƤge müssen verstƤndlich sein. Die für die Forderung maĆgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollstƤndig und in allgemein verstƤndlicher Form auszuweisen.
§ 27 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Wasserversorgungsunternehmen ange-gebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Wasserversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lƤĆt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.
§ 28 Vorauszahlungen
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den Wasserverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt das Wasserversorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so kann es die Vorauszahlung
nur in ebenso vielen TeilbetrƤgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nƤchsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Wasserversorgungsunternehmen auch für die Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses sowie in den Fällen des § 22 Abs. 3 Satz 1 Vorauszahlung verlangen.
§ 29 Sicherheitsleistung
(1) Ist der Kunde oder Anschlussnehmer zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann das
Wasserversorgungsunternehmen in angemessener Hƶhe Sicherheitsleistung verlangen.
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.
(3) Ist der Kunde oder Anschlussnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungs-aufforderung
nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann sich das Wasserversorgungsunternehmen aus der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden oder Anschlussnehmers.
(4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
§ 30 Zahlungsverweigerung
EinwƤnde gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit sich aus den UmstƤnden ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen, und
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
§ 31 Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Wasserversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung
(1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.
(2) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
(3) Wird der Verbrauch von Wasser ohne ordnungsmƤĆige Kündigung eingestellt, so haftet der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen für die Bezahlung des Wasserpreises für den von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauch und für die Erfüllung sƤmtlicher sonstiger Verpflichtungen.
(4) Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen und bedarf dessen Zustimmung. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zuzustimmen.
(5) Tritt anstelle des bisherigen Wasserversorgungsunternehmens ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden.
Der Wechsel des Wasserversorgungsunternehmens ist ƶffentlich bekanntzugeben.
(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(7) Der Kunde kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das VertragsverhƤltnis
zu lƶsen.
§ 33 Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu
verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen.
Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung auĆer VerhƤltnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Wasserversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
(4) Das Wasserversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 34 Gerichtsstand
(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten
Gewerbetreibenden gehƶren, juristische Personen des ƶffentlichen Rechts und ƶffentlichrechtliche
Sondervermögen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Betriebsstelle des
Wasserversorgungsunternehmens.
(2) Das gleiche gilt,
1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
2. wenn der Kunde nach Vertragsschluà seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 35 Ćffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser
(1) Rechtsvorschriften, die das VersorgungsverhƤltnis ƶffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser
Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungs-verfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.
(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das VersorgungsverhƤltnis ƶffentlichrechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.
§ 36 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ćberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen GeschƤftsbedingungen auch im Land Berlin.
§ 37 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.
(2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbestimmungen der vor Verkündung dieser Verordnung abgeschlossenen Versorgungsverträge bleiben unberührt.
(3) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 28 gelten nur für Abrechnungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1980 beginnen.
Schlussformel
D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1008)
– MaĆgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) –
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden MaĆgaben in Kraft:
…
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750,
1067)
mit folgenden MaĆgaben:
a) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsverträge sind die
Wasserversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit.
b) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt.