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Ergänzende Bestimmungen der Stadtwerke Goch GmbH zur Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)

I. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten (§ 7 StromGVV)
Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern.

II. Abrechnung und Abschlagszahlungen (§§ 12 und 13 StromGVV)
Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt grundsätzlich 12-monatlichen Abständen. Die Stadtwerke Goch GmbH erheben monatliche, bzw. 2- monatliche Abschlagszahlungen.

III. Zahlungsweise (§ 16 GasGVV)
Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise durch
a) Bareinzahlung
b) Banküberweisung
c) Lastschriftverfahren/ Einzugsermächtigung
zu leisten.

IV. Zahlungsverzug, Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (§§ 17, 19 StromGVV)
Die Kosten aufgrund eines Zahlungsverzug, einer Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Versorgung sind vom Kunden nach den im Preisblatt der Stadtwerke Goch GmbH veröffentlichten Pauschalsätzen zu ersetzen.

V. Inkrafttreten
Die Ergänzenden Bestimmungen treten mit Wirkung vom 19.11.2006 in Kraft.