Unsere E-Roller – mobilmacher für Goch: Fahrspaß, den du mieten kannst

Wenn du eine regionale und nachhaltige Mobilitätslösung suchst, dann geh jetzt mit deinem Stadtwerke Goch E-Roller on Tour.

Endlich sind die Stadtwerke Goch E-Roller wieder on Tour.
Die mobilmacher für jeden, der gerne mal einen Ausflug machen, etwas erledigen oder einfach nur ein wenig cruisen möchte. Ab sofort kann sich hier jeder, der mag registrieren und seinen E-Roller buchen.

    Buchungsanfrage über die Miete eines E-Rollers

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    Angaben zum Mieter

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    Gewünschter Mietzeitraum

    Bitte beachten Sie den Vorlauf von mindestens einem Tag

    Tagesmieten von Mo. bis Do. | Wochenendmiete von Fr. bis So.

    Für das Fahrzeug bestehen folgende Versicherungen

    • Haftpflichtversicherung
    • Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 €

    Die Wochendmiete kostet 44,95 €. Wenn Sie mehrere Roller gewählt haben, ergibt sich eine Summe von:

    Hinweis: Die Bezahlung der gesamten Mietkosten muss bei Schlüsselübergabe bar oder mit Karte getätigt werden

    Du bist mindestens 16 Jahre alt und hast einen Führerschein der Klasse AM bzw. A1. Super!

        Und so einfach geht’s:

    1. Formular ausfüllen und Zeitraum wählen
    2. Führerschein und Personalausweis hochladen
    3. E-Roller am Buchungstag auf der Klever Straße 26-28 abholen und Spaß haben
    4. Am Rückgabetag vor 8.30 Uhr zurückbringen

    Abholort Schlüssel: Verwaltung Stadtwerke Goch innerhalb der regulären Öffnungszeiten (Übergabeprotokoll, Bezahlung, kurze Einweisung, Schlüsselausgabe, Handbuch im Helmfach)

    Rückgabeort Schlüssel: Verwaltung Stadtwerke Goch an der Klever Straße innerhalb der regulären Öffnungszeiten und ansonsten im Schlüsseltresor bei den Stadtwerken an der Klever Straße

    Abholort Roller: Stadtwerke Goch Klever Straße
    Rückbringort: Stadtwerke Goch Klever Straße

    Registrierungskosten: Keine
    Tagesmietpreis (Mo.-Do.): 24,95€
    Wochenendpreis (Fr.-So.): 44,95€
    Rückgabe der Roller spätestens am Tag noch der Buchung bis 8.30 Uhr

    Allgemeine Mietbedingungen

    1. Verbindlicher Mietvertrag

    1.1. Der Abschluss eines Mietvertrages über den E-Roller kann nur über das Buchungsformular auf der Internetseite der Stadtwerke Goch erfolgen und bedarf einer Buchungsbestätigung durch die Stadtwerke Goch. Zusätzliche Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, haben nur in den hier ausdrücklich genannten Fällen eine rechtliche Wirkung.

    1.2. Der Mietvertrag kommt allein zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

    1.3. Der Roller darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden. Die Zustimmung kann in der Form erfolgen, dass zusätzliche Fahrer im Buchungsformular aufgeführt werden. Die zusätzlichen Fahrer müssen bei der Anmietung anwesend sein und sämtliche vertraglich vorgegebenen Kriterien wie der Mieter erfüllen. Neben der Angabe der persönlichen Daten müssen sie dort außerdem auch Vorder- und Rückseite ihres aktuellen Personalausweises und Führerscheindokumentes hochladen.

    1.4 Für jeden Zusatzfahrer fällt keine Gebühr an.

    1.5 Unauthorisierte Fahrer sind nicht versichert.

    2. Dauer, Kündigung, Stornierungen

    2.1. Die Dauer des Mietvertrages wird in Wochentagen oder Wochenenden bemessen. Ein unbefristetes Mietverhältnis wird ausdrücklich nicht abgeschlossen.

    2.2. Abweichend von § 580 a Abs. 3 BGB wird die ordentliche Kündigung für Vermieter und Mieter ausgeschlossen. Die vereinbarte Mietdauer (im Vertrag genannte Termine) ist für beide Parteien verbindlich. Sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

    2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten.

    2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, den Roller spätestens zum angegebenen Zeitpunkt pünktlich zurückzugeben. Er ist dabei verpflichtet, den Roller zum Vermieter zurückzubringen und an der im Vertrag angegebenen Stelle abzugeben.

    2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter den Roller nicht termingerecht übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546a BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

    3. Verbotene Nutzungen, Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr

    3.1. Die Benutzung des Rollers ist ausschließlich in Deutschland und den Niederlanden gestattet. Will der Mieter den Roller in anderen Ländern benutzen, so ist hierzu eine vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich.

    3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Rollers zu folgenden Zwecken:

    3.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrtraining, Geländefahrten und ähnliche Nutzungen.
    3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
    3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

    3.3. Die Benutzung des Rollers ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder ein zusätzlicher Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.

    4. Gewährleistungsausschluss

    4.1 Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Rollers zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Gesetze und Rechtsverordnungen ist ausschließlich Sache des Mieters und der zusätzlichen Fahrer. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

    5. Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung

    5.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Roller ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger, auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Er verpflichtet sich, diese und sämtliche weiteren in diesem Vertrag genannten Pflichten verbindlich an zusätzliche Fahrer weiterzugeben. Der Mieter muss sich jedes Verhalten von zusätzlichen Fahrern zurechnen lassen, soweit diese nicht selbst unmittelbar dem Vermieter haften.

    5.2. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verbindlich verpflichtet:                                                                                                                                             
    – den Roller bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern;

    – den Roller bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage.

    5.3. Signalisieren die Kontrolleuchten am Roller (z.B. für Luftdruck, Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur oder sonstige) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung bzw. einer vorherigen Einweisung für den Roller dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.

    5.4. Der Mieter haftet ohne Beschränkung für alle Schäden am Roller, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen. Soweit ein Schaden von der für den Roller bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird, jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteilung.

    5.5. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Roller entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Helfer, Familienangehörige, zusätzliche Fahrer oder sonstige Dritte verursacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat oder die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.

    5.6. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

    5.7. Wird bei der Rückgabe des Rollers ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die vollumfängliche Haftung für den Schaden durch den Mieter vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Rollers vorhanden war.

    5.8. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn der Roller infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden oder der Vermieter ihn nicht für eigene Zwecke nutzen kann.

    5.9. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigene Mitarbeitende vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleisteter Arbeitsstunde in Höhe von 75,00 € als angemessene Ersatzleistung vereinbart.

    5.10. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen frei, die durch die Verletzung gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung des Rollers entstanden sind (Verkehrsverstöße, Bußgelder etc.).

    5.11. Der Vermieter übernimmt die Stromkosten der Akkuaufladung des Mieters am Wochenende nicht.

    6. Nicht unfallbedingte Rollerschäden und technische Defekte

    6.1. Der Mieter haftet unbeschränkt für alle Schäden am Roller, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind.

    6.2. Treten nach der Übergabe des Rollers an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Roller auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

    6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangener Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

    6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 6.2., bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden, verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

    6.5. Ziffer 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet (der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters oder zusätzlichen Fahrers zurückzuführen ist).

    7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters

    7.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles – sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Rollers nicht wesentlich eingeschränkt wird – ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

    7.2. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 7.1., bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden, verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt seitens des Vermieters nicht, wenn der Mieter oder zusätzliche Fahrer den Verkehrsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder die Obliegenheitsverpflichtungen gemäß Ziffer 7.3. verletzt wurden.

    7.3. Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und allen sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen und dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit einer Unfallskizze zukommen zu lassen. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen sowie Namen und Anschriften der Fahrzeugführer und der Zeugen festzuhalten und dem Vermieter mitzuteilen.

    7.5. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere die Reparaturkosten oder die Kosten einer Ersatzbeschaffung und den Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des Vermieters gemäss des für den Roller bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages (siehe vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung im Mietvertrag), sofern nicht die nachfolgende Regelung Ziffer 7.6. zutreffend ist.

    7.6. Führt ein Verhalten des Mieters oder eines zusätzlichen Fahrers nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht) oder ein Verhalten des Mieters oder zusätzlichen Fahrers, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war resp. eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters oder zusätzlichen Fahrers dazu, dass sich die für den Roller bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 7.5. tritt in diesem Fall nicht ein.

    8. Haftung des Vermieters

    8.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Roller vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall so beschädigt wurde, dass er nicht mehr ge- brauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Gleiches gilt im Falle höherer Gewalt.

    8.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 8.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

    8.3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder zusätzlicher Fahrer, es sei denn, dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.

    9. Technische und optische Veränderungen

    9.1. Der Mieter darf an dem Roller keine technischen Veränderungen vornehmen.

    9.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, den Roller optisch zu verändern. Dazu zählen auch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

    10. Allgemeine Preise

    10.1. Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften

    Bearbeitungsgebühr Knöllchen
    zzgl. der Kosten des Strafzettels                                                                           15 EUR

    Bearbeitungsgebühr Abschleppen
    zzgl. Weiterbelastung der Rechnung der Abschleppfirma                               50 EUR

    10.2. Unfallschäden
    Für alle Fahrzeuge besteht ein Haftpflichtversicherungsschutz im gesetzlichen Umfang. Darüber hinaus besteht eine Kaskoabsicherung, die dem Umfang einer Vollkasko- inkl. Teilkaskoversicherung entspricht.

    Selbstbeteiligung des Kunden im Schadenfall
    Die Selbstbeteiligung kommt bei jedem Unfall mit
    Kundenverschulden und Schaden zur Anwendung,
    unabhängig davon, ob der Schaden am Roller oder an Sachen
    Dritter/an Dritten entstanden ist.                                                                           150 EUR

    Bearbeitungsgebühr für Unfallschäden bei
    Kundenverschulden
    (Anrechnung auf Selbstbeteiligung)                                                                      30 EUR

    Strafzahlung bei nicht oder zu spät gemeldeten Schäden
    zzgl. aller unfallbedingten Kosten und Schäden.
    Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung.                                                 150 EUR

    10.3. weitere Zusatzkosten

    Sonderreinigung
    z.B. wegen starker Verschmutzung des Fahrzeuges                               mind. 50 EUR
    je nach Aufwand

    Verlust eines Helmes                                                                         100 EUR, je Helm

    Verlust eines Schlüssels                                                                  100 EUR, je Schlüssel

    Verlust eines Akkus                                                                               1.500 EUR, je Akku

    Verlust des Ladegerätes                                                                                    1.500 EUR

    11. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

    11.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

    11.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

    11.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

    Stand: Mai 2023

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      Gewünschter Mietzeitraum

      Bitte beachten Sie den Vorlauf von mindestens einem Tag

      Tagesmieten von Mo. bis Do. | Wochenendmiete von Fr. bis So.

      Für das Fahrzeug bestehen folgende Versicherungen

      • Haftpflichtversicherung
      • Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 €

      Die Wochendmiete kostet 44,95 €. Wenn Sie mehrere Roller gewählt haben, ergibt sich eine Summe von:

      Hinweis: Die Bezahlung der gesamten Mietkosten muss bei Schlüsselübergabe bar oder mit Karte getätigt werden

      Du bist mindestens 16 Jahre alt und hast einen Führerschein der Klasse AM bzw. A1. Super!

          Und so einfach geht’s:

      1. Formular ausfüllen und Zeitraum wählen
      2. Führerschein und Personalausweis hochladen
      3. E-Roller am Buchungstag auf der Klever Straße 26-28 abholen und Spaß haben
      4. Am Rückgabetag vor 8.30 Uhr zurückbringen

      Abholort Schlüssel: Verwaltung Stadtwerke Goch innerhalb der regulären Öffnungszeiten (Übergabeprotokoll, Bezahlung, kurze Einweisung, Schlüsselausgabe, Handbuch im Helmfach)

      Rückgabeort Schlüssel: Verwaltung Stadtwerke Goch an der Klever Straße innerhalb der regulären Öffnungszeiten und ansonsten im Schlüsseltresor bei den Stadtwerken an der Klever Straße

      Abholort Roller: Stadtwerke Goch Klever Straße
      Rückbringort: Stadtwerke Goch Klever Straße

      Registrierungskosten: Keine
      Tagesmietpreis (Mo.-Do.): 24,95€
      Wochenendpreis (Fr.-So.): 44,95€
      Rückgabe der Roller spätestens am Tag noch der Buchung bis 8.30 Uhr

      Allgemeine Mietbedingungen

      1. Verbindlicher Mietvertrag

      1.1. Der Abschluss eines Mietvertrages über den E-Roller kann nur über das Buchungsformular auf der Internetseite der Stadtwerke Goch erfolgen und bedarf einer Buchungsbestätigung durch die Stadtwerke Goch. Zusätzliche Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, haben nur in den hier ausdrücklich genannten Fällen eine rechtliche Wirkung.

      1.2. Der Mietvertrag kommt allein zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

      1.3. Der Roller darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden. Die Zustimmung kann in der Form erfolgen, dass zusätzliche Fahrer im Buchungsformular aufgeführt werden. Die zusätzlichen Fahrer müssen bei der Anmietung anwesend sein und sämtliche vertraglich vorgegebenen Kriterien wie der Mieter erfüllen. Neben der Angabe der persönlichen Daten müssen sie dort außerdem auch Vorder- und Rückseite ihres aktuellen Personalausweises und Führerscheindokumentes hochladen.

      1.4 Für jeden Zusatzfahrer fällt keine Gebühr an.

      1.5 Unauthorisierte Fahrer sind nicht versichert.

      2. Dauer, Kündigung, Stornierungen

      2.1. Die Dauer des Mietvertrages wird in Wochentagen oder Wochenenden bemessen. Ein unbefristetes Mietverhältnis wird ausdrücklich nicht abgeschlossen.

      2.2. Abweichend von § 580 a Abs. 3 BGB wird die ordentliche Kündigung für Vermieter und Mieter ausgeschlossen. Die vereinbarte Mietdauer (im Vertrag genannte Termine) ist für beide Parteien verbindlich. Sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.

      2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten.

      2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, den Roller spätestens zum angegebenen Zeitpunkt pünktlich zurückzugeben. Er ist dabei verpflichtet, den Roller zum Vermieter zurückzubringen und an der im Vertrag angegebenen Stelle abzugeben.

      2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter den Roller nicht termingerecht übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546a BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

      3. Verbotene Nutzungen, Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr

      3.1. Die Benutzung des Rollers ist ausschließlich in Deutschland und den Niederlanden gestattet. Will der Mieter den Roller in anderen Ländern benutzen, so ist hierzu eine vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich.

      3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Rollers zu folgenden Zwecken:

      3.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrtraining, Geländefahrten und ähnliche Nutzungen.
      3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
      3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

      3.3. Die Benutzung des Rollers ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder ein zusätzlicher Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.

      4. Gewährleistungsausschluss

      4.1 Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Rollers zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Gesetze und Rechtsverordnungen ist ausschließlich Sache des Mieters und der zusätzlichen Fahrer. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.

      5. Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung

      5.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Roller ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger, auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Er verpflichtet sich, diese und sämtliche weiteren in diesem Vertrag genannten Pflichten verbindlich an zusätzliche Fahrer weiterzugeben. Der Mieter muss sich jedes Verhalten von zusätzlichen Fahrern zurechnen lassen, soweit diese nicht selbst unmittelbar dem Vermieter haften.

      5.2. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verbindlich verpflichtet:                                                                                                                                             
      – den Roller bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern;

      – den Roller bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage.

      5.3. Signalisieren die Kontrolleuchten am Roller (z.B. für Luftdruck, Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur oder sonstige) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung bzw. einer vorherigen Einweisung für den Roller dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.

      5.4. Der Mieter haftet ohne Beschränkung für alle Schäden am Roller, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen. Soweit ein Schaden von der für den Roller bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird, jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteilung.

      5.5. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Roller entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Helfer, Familienangehörige, zusätzliche Fahrer oder sonstige Dritte verursacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat oder die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.

      5.6. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

      5.7. Wird bei der Rückgabe des Rollers ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die vollumfängliche Haftung für den Schaden durch den Mieter vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Rollers vorhanden war.

      5.8. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn der Roller infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden oder der Vermieter ihn nicht für eigene Zwecke nutzen kann.

      5.9. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigene Mitarbeitende vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleisteter Arbeitsstunde in Höhe von 75,00 € als angemessene Ersatzleistung vereinbart.

      5.10. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen frei, die durch die Verletzung gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung des Rollers entstanden sind (Verkehrsverstöße, Bußgelder etc.).

      6. Nicht unfallbedingte Rollerschäden und technische Defekte

      6.1. Der Mieter haftet unbeschränkt für alle Schäden am Roller, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind.

      6.2. Treten nach der Übergabe des Rollers an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Roller auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

      6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangener Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

      6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 6.2., bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden, verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

      6.5. Ziffer 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet (der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters oder zusätzlichen Fahrers zurückzuführen ist).

      7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters

      7.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles – sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Rollers nicht wesentlich eingeschränkt wird – ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

      7.2. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 7.1., bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden, verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt seitens des Vermieters nicht, wenn der Mieter oder zusätzliche Fahrer den Verkehrsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder die Obliegenheitsverpflichtungen gemäß Ziffer 7.3. verletzt wurden.

      7.3. Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und allen sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen und dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit einer Unfallskizze zukommen zu lassen. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen sowie Namen und Anschriften der Fahrzeugführer und der Zeugen festzuhalten und dem Vermieter mitzuteilen.

      7.5. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere die Reparaturkosten oder die Kosten einer Ersatzbeschaffung und den Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des Vermieters gemäss des für den Roller bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages (siehe vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung im Mietvertrag), sofern nicht die nachfolgende Regelung Ziffer 7.6. zutreffend ist.

      7.6. Führt ein Verhalten des Mieters oder eines zusätzlichen Fahrers nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht) oder ein Verhalten des Mieters oder zusätzlichen Fahrers, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war resp. eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters oder zusätzlichen Fahrers dazu, dass sich die für den Roller bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 7.5. tritt in diesem Fall nicht ein.

      8. Haftung des Vermieters

      8.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Roller vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall so beschädigt wurde, dass er nicht mehr ge- brauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Gleiches gilt im Falle höherer Gewalt.

      8.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 8.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.

      8.3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder zusätzlicher Fahrer, es sei denn, dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.

      9. Technische und optische Veränderungen

      9.1. Der Mieter darf an dem Roller keine technischen Veränderungen vornehmen.

      9.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, den Roller optisch zu verändern. Dazu zählen auch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

      10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

      10.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.

      10.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

      10.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.

      Stand: März 2023