Unsere E-Roller ā mobilmacher für Goch: FahrspaĆ, den du mieten kannst
Wenn du eine regionale und nachhaltige MobilitƤtslƶsung suchst, dann geh jetzt mit deinem Stadtwerke Goch E-Roller on Tour.
Endlich sind die Stadtwerke Goch E-Roller wieder on Tour.
Die mobilmacher für jeden, der gerne mal einen Ausflug machen, etwas erledigen oder einfach nur ein wenig cruisen möchte. Ab sofort kann sich hier jeder, der mag registrieren und seinen E-Roller buchen.
Du bist mindestens 16 Jahre alt und hast einen Führerschein der Klasse AM bzw. A1. Super!
Ā Ā Und so einfach gehtās:
- Formular ausfüllen und Zeitraum wählen
- Führerschein und Personalausweis hochladen
- E-Roller am Buchungstag auf der Klever StraĆe 26-28 abholen und SpaĆ haben
- Am Rückgabetag vor 8.30 Uhr zurückbringen
Abholort Schlüssel: Verwaltung Stadtwerke Goch innerhalb der regulƤren Ćffnungszeiten (Ćbergabeprotokoll, Bezahlung, kurze Einweisung, Schlüsselausgabe, Handbuch im Helmfach)
Rückgabeort Schlüssel: Verwaltung Stadtwerke Goch an der Klever StraĆe innerhalb der regulƤren Ćffnungszeiten und ansonsten im Schlüsseltresor bei den Stadtwerken an der Klever StraĆe
Abholort Roller: Stadtwerke Goch Klever StraĆe
Rückbringort: Stadtwerke Goch Klever StraĆe
Registrierungskosten: Keine
Tagesmietpreis (Mo.-Do.): 24,95ā¬
Wochenendpreis (Fr.-So.): 44,95ā¬
Rückgabe der Roller spätestens am Tag noch der Buchung bis 8.30 Uhr
Allgemeine Mietbedingungen
1. Verbindlicher Mietvertrag
1.1. Der Abschluss eines Mietvertrages über den E-Roller kann nur über das Buchungsformular auf der Internetseite der Stadtwerke Goch erfolgen und bedarf einer Buchungsbestätigung durch die Stadtwerke Goch. Zusätzliche Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, haben nur in den hier ausdrücklich genannten Fällen eine rechtliche Wirkung.
1.2. Der Mietvertrag kommt allein zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Ćbertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters mƶglich.
1.3. Der Roller darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden. Die Zustimmung kann in der Form erfolgen, dass zusƤtzliche Fahrer im Buchungsformular aufgeführt werden. Die zusƤtzlichen Fahrer müssen bei der Anmietung anwesend sein und sƤmtliche vertraglich vorgegebenen Kriterien wie der Mieter erfüllen. Neben der Angabe der persƶnlichen Daten müssen sie dort auĆerdem auch Vorder- und Rückseite ihres aktuellen Personalausweises und Führerscheindokumentes hochladen.
1.4 Für jeden Zusatzfahrer fällt keine Gebühr an.
1.5 Unauthorisierte Fahrer sind nicht versichert.
2. Dauer, Kündigung, Stornierungen
2.1. Die Dauer des Mietvertrages wird in Wochentagen oder Wochenenden bemessen. Ein unbefristetes Mietverhältnis wird ausdrücklich nicht abgeschlossen.
2.2. Abweichend von § 580 a Abs. 3 BGB wird die ordentliche Kündigung für Vermieter und Mieter ausgeschlossen. Die vereinbarte Mietdauer (im Vertrag genannte Termine) ist für beide Parteien verbindlich. Sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten.
2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, den Roller spätestens zum angegebenen Zeitpunkt pünktlich zurückzugeben. Er ist dabei verpflichtet, den Roller zum Vermieter zurückzubringen und an der im Vertrag angegebenen Stelle abzugeben.
2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter den Roller nicht termingerecht übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäà § 546a BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
3. Verbotene Nutzungen, Teilnahme am ƶffentlichen StraĆenverkehr
3.1. Die Benutzung des Rollers ist ausschlieĆlich in Deutschland und den Niederlanden gestattet. Will der Mieter den Roller in anderen LƤndern benutzen, so ist hierzu eine vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich.
3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Rollers zu folgenden Zwecken:
3.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrtraining, GelƤndefahrten und Ƥhnliche Nutzungen.
3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das BetƤubungsmittelgesetz fallen.
3.3. Die Benutzung des Rollers ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder ein zusätzlicher Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
4. GewƤhrleistungsausschluss
4.1 Der Vermieter übernimmt keine GewƤhr für die Eignung des Rollers zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Gesetze und Rechtsverordnungen ist ausschlieĆlich Sache des Mieters und der zusƤtzlichen Fahrer. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der straĆenverkehrsrechtlichen Vorschriften bei der Teilnahme am ƶffentlichen StraĆenverkehr.
5. Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Roller ab dem Zeitpunkt der Ćbergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verstƤndiger, auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Er verpflichtet sich, diese und sƤmtliche weiteren in diesem Vertrag genannten Pflichten verbindlich an zusƤtzliche Fahrer weiterzugeben. Der Mieter muss sich jedes Verhalten von zusƤtzlichen Fahrern zurechnen lassen, soweit diese nicht selbst unmittelbar dem Vermieter haften.
5.2. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verbindlich verpflichtet:Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā
– den Roller bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Ćberschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern;
– den Roller bei Besorgnis der BeschƤdigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage.
5.3. Signalisieren die Kontrolleuchten am Roller (z.B. für Luftdruck, Ćlstand/Ćldruck, Wasser, Temperatur oder sonstige) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung bzw. einer vorherigen Einweisung für den Roller dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
5.4. Der Mieter haftet ohne Beschränkung für alle Schäden am Roller, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäà vorstehender Regelungen entstehen. Soweit ein Schaden von der für den Roller bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird, jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteilung.
5.5. Der Mieter haftet für alle SchƤden, die aufgrund unsachgemƤĆer Behandlung oder übermƤĆiger Beanspruchung am Roller entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für SchƤden, die durch seine Helfer, Familienangehƶrige, zusƤtzliche Fahrer oder sonstige Dritte verursacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat oder die IdentitƤt einer Person oder des Schadensstifters nicht geklƤrt werden kann.
5.6. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
5.7. Wird bei der Rückgabe des Rollers ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die vollumfƤngliche Haftung für den Schaden durch den Mieter vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Ćbernahme des Rollers vorhanden war.
5.8. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn der Roller infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden oder der Vermieter ihn nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
5.9. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigene Mitarbeitende vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleisteter Arbeitsstunde in Höhe von 75,00 ⬠als angemessene Ersatzleistung vereinbart.
5.10. Der Mieter stellt den Vermieter von sƤmtlichen Ansprüchen frei, die durch die Verletzung gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung des Rollers entstanden sind (VerkehrsverstƶĆe, BuĆgelder etc.).
5.11. Der Vermieter übernimmt die Stromkosten der Akkuaufladung des Mieters am Wochenende nicht.
6. Nicht unfallbedingte RollerschƤden und technische Defekte
6.1. Der Mieter haftet unbeschränkt für alle Schäden am Roller, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind.
6.2. Treten nach der Ćbergabe des Rollers an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Roller auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschrƤnken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht mƶglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangener Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäà Ziffer 6.2., bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschlieĆlich Ersatz von MangelfolgeschƤden, verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlƤssig oder vorsƤtzlich zu vertreten ist.
6.5. Ziffer 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäà Ziffer 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet (der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters oder zusätzlichen Fahrers zurückzuführen ist).
7. VerkehrsunfƤlle, HaftungsbeschrƤnkung des Mieters
7.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles – sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Rollers nicht wesentlich eingeschrƤnkt wird – ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
7.2. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäà Ziffer 7.1., bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschlieĆlich Ersatz von MangelfolgeschƤden, verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt seitens des Vermieters nicht, wenn der Mieter oder zusƤtzliche Fahrer den Verkehrsunfall grob fahrlƤssig oder vorsƤtzlich verursacht hat oder die Obliegenheitsverpflichtungen gemäà Ziffer 7.3. verletzt wurden.
7.3. Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und allen sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen und dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit einer Unfallskizze zukommen zu lassen. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen sowie Namen und Anschriften der Fahrzeugführer und der Zeugen festzuhalten und dem Vermieter mitzuteilen.
7.5. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere die Reparaturkosten oder die Kosten einer Ersatzbeschaffung und den Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des Vermieters gemäss des für den Roller bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages (siehe vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung im Mietvertrag), sofern nicht die nachfolgende Regelung Ziffer 7.6. zutreffend ist.
7.6. Führt ein Verhalten des Mieters oder eines zusätzlichen Fahrers nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht) oder ein Verhalten des Mieters oder zusätzlichen Fahrers, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war resp. eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters oder zusätzlichen Fahrers dazu, dass sich die für den Roller bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung gemäà Ziffer 7.5. tritt in diesem Fall nicht ein.
8. Haftung des Vermieters
8.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Roller vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall so beschädigt wurde, dass er nicht mehr ge- brauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Gleiches gilt im Falle höherer Gewalt.
8.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäà vorstehender Ziff. 8.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fƤllt grobe FahrlƤssigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
8.3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder zusätzlicher Fahrer, es sei denn, dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.
9. Technische und optische VerƤnderungen
9.1. Der Mieter darf an dem Roller keine technischen VerƤnderungen vornehmen.
9.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, den Roller optisch zu verƤndern. Dazu zƤhlen auch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
10. Allgemeine Preise
10.1. VerstƶĆe gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften
Bearbeitungsgebühr Knöllchen
zzgl. der Kosten des StrafzettelsĀ Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā 15 EUR
Bearbeitungsgebühr Abschleppen
zzgl. Weiterbelastung der Rechnung der AbschleppfirmaĀ Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā 50 EUR
10.2. UnfallschƤden
Für alle Fahrzeuge besteht ein Haftpflichtversicherungsschutz im gesetzlichen Umfang. Darüber hinaus besteht eine Kaskoabsicherung, die dem Umfang einer Vollkasko- inkl. Teilkaskoversicherung entspricht.
Selbstbeteiligung des Kunden im Schadenfall
Die Selbstbeteiligung kommt bei jedem Unfall mit
Kundenverschulden und Schaden zur Anwendung,
unabhƤngig davon, ob der Schaden am Roller oder an Sachen
Dritter/an Dritten entstanden ist.Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā 150 EUR
Bearbeitungsgebühr für Unfallschäden bei
Kundenverschulden
(Anrechnung auf Selbstbeteiligung)Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā 30 EUR
Strafzahlung bei nicht oder zu spƤt gemeldeten SchƤden
zzgl. aller unfallbedingten Kosten und SchƤden.
Die Selbstbeteiligung findet keine Anwendung.Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā 150 EUR
10.3. weitere Zusatzkosten
Sonderreinigung
z.B. wegen starker Verschmutzung des FahrzeugesĀ Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā mind. 50 EUR
je nach Aufwand
Verlust eines HelmesĀ Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā 100 EUR, je Helm
Verlust eines Schlüssels                                                                100 EUR, je Schlüssel
Verlust eines AkkusĀ Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā 1.500 EUR, je Akku
Verlust des Ladegerätes                                             1.500 EUR
11. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
11.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
11.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
11.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstƶĆt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
Stand: Mai 2023
Du bist mindestens 16 Jahre alt und hast einen Führerschein der Klasse AM bzw. A1. Super!
Ā Ā Und so einfach gehtās:
- Formular ausfüllen und Zeitraum wählen
- Führerschein und Personalausweis hochladen
- E-Roller am Buchungstag auf der Klever StraĆe 26-28 abholen und SpaĆ haben
- Am Rückgabetag vor 8.30 Uhr zurückbringen
Abholort Schlüssel: Verwaltung Stadtwerke Goch innerhalb der regulƤren Ćffnungszeiten (Ćbergabeprotokoll, Bezahlung, kurze Einweisung, Schlüsselausgabe, Handbuch im Helmfach)
Rückgabeort Schlüssel: Verwaltung Stadtwerke Goch an der Klever StraĆe innerhalb der regulƤren Ćffnungszeiten und ansonsten im Schlüsseltresor bei den Stadtwerken an der Klever StraĆe
Abholort Roller: Stadtwerke Goch Klever StraĆe
Rückbringort: Stadtwerke Goch Klever StraĆe
Registrierungskosten: Keine
Tagesmietpreis (Mo.-Do.): 24,95ā¬
Wochenendpreis (Fr.-So.): 44,95ā¬
Rückgabe der Roller spätestens am Tag noch der Buchung bis 8.30 Uhr
Allgemeine Mietbedingungen
1. Verbindlicher Mietvertrag
1.1. Der Abschluss eines Mietvertrages über den E-Roller kann nur über das Buchungsformular auf der Internetseite der Stadtwerke Goch erfolgen und bedarf einer Buchungsbestätigung durch die Stadtwerke Goch. Zusätzliche Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, haben nur in den hier ausdrücklich genannten Fällen eine rechtliche Wirkung.
1.2. Der Mietvertrag kommt allein zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Ćbertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters mƶglich.
1.3. Der Roller darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden. Die Zustimmung kann in der Form erfolgen, dass zusƤtzliche Fahrer im Buchungsformular aufgeführt werden. Die zusƤtzlichen Fahrer müssen bei der Anmietung anwesend sein und sƤmtliche vertraglich vorgegebenen Kriterien wie der Mieter erfüllen. Neben der Angabe der persƶnlichen Daten müssen sie dort auĆerdem auch Vorder- und Rückseite ihres aktuellen Personalausweises und Führerscheindokumentes hochladen.
1.4 Für jeden Zusatzfahrer fällt keine Gebühr an.
1.5 Unauthorisierte Fahrer sind nicht versichert.
2. Dauer, Kündigung, Stornierungen
2.1. Die Dauer des Mietvertrages wird in Wochentagen oder Wochenenden bemessen. Ein unbefristetes Mietverhältnis wird ausdrücklich nicht abgeschlossen.
2.2. Abweichend von § 580 a Abs. 3 BGB wird die ordentliche Kündigung für Vermieter und Mieter ausgeschlossen. Die vereinbarte Mietdauer (im Vertrag genannte Termine) ist für beide Parteien verbindlich. Sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten.
2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, den Roller spätestens zum angegebenen Zeitpunkt pünktlich zurückzugeben. Er ist dabei verpflichtet, den Roller zum Vermieter zurückzubringen und an der im Vertrag angegebenen Stelle abzugeben.
2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter den Roller nicht termingerecht übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäà § 546a BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
3. Verbotene Nutzungen, Teilnahme am ƶffentlichen StraĆenverkehr
3.1. Die Benutzung des Rollers ist ausschlieĆlich in Deutschland und den Niederlanden gestattet. Will der Mieter den Roller in anderen LƤndern benutzen, so ist hierzu eine vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich.
3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Rollers zu folgenden Zwecken:
3.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrtraining, GelƤndefahrten und Ƥhnliche Nutzungen.
3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das BetƤubungsmittelgesetz fallen.
3.3. Die Benutzung des Rollers ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder ein zusätzlicher Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
4. GewƤhrleistungsausschluss
4.1 Der Vermieter übernimmt keine GewƤhr für die Eignung des Rollers zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Gesetze und Rechtsverordnungen ist ausschlieĆlich Sache des Mieters und der zusƤtzlichen Fahrer. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der straĆenverkehrsrechtlichen Vorschriften bei der Teilnahme am ƶffentlichen StraĆenverkehr.
5. Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Roller ab dem Zeitpunkt der Ćbergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verstƤndiger, auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Er verpflichtet sich, diese und sƤmtliche weiteren in diesem Vertrag genannten Pflichten verbindlich an zusƤtzliche Fahrer weiterzugeben. Der Mieter muss sich jedes Verhalten von zusƤtzlichen Fahrern zurechnen lassen, soweit diese nicht selbst unmittelbar dem Vermieter haften.
5.2. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verbindlich verpflichtet:Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā Ā
– den Roller bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Ćberschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern;
– den Roller bei Besorgnis der BeschƤdigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage.
5.3. Signalisieren die Kontrolleuchten am Roller (z.B. für Luftdruck, Ćlstand/Ćldruck, Wasser, Temperatur oder sonstige) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung bzw. einer vorherigen Einweisung für den Roller dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.
5.4. Der Mieter haftet ohne Beschränkung für alle Schäden am Roller, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäà vorstehender Regelungen entstehen. Soweit ein Schaden von der für den Roller bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird, jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteilung.
5.5. Der Mieter haftet für alle SchƤden, die aufgrund unsachgemƤĆer Behandlung oder übermƤĆiger Beanspruchung am Roller entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für SchƤden, die durch seine Helfer, Familienangehƶrige, zusƤtzliche Fahrer oder sonstige Dritte verursacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat oder die IdentitƤt einer Person oder des Schadensstifters nicht geklƤrt werden kann.
5.6. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
5.7. Wird bei der Rückgabe des Rollers ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die vollumfƤngliche Haftung für den Schaden durch den Mieter vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Ćbernahme des Rollers vorhanden war.
5.8. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn der Roller infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden oder der Vermieter ihn nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
5.9. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigene Mitarbeitende vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleisteter Arbeitsstunde in Höhe von 75,00 ⬠als angemessene Ersatzleistung vereinbart.
5.10. Der Mieter stellt den Vermieter von sƤmtlichen Ansprüchen frei, die durch die Verletzung gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung des Rollers entstanden sind (VerkehrsverstƶĆe, BuĆgelder etc.).
6. Nicht unfallbedingte RollerschƤden und technische Defekte
6.1. Der Mieter haftet unbeschränkt für alle Schäden am Roller, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind.
6.2. Treten nach der Ćbergabe des Rollers an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Roller auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschrƤnken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht mƶglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangener Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäà Ziffer 6.2., bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschlieĆlich Ersatz von MangelfolgeschƤden, verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlƤssig oder vorsƤtzlich zu vertreten ist.
6.5. Ziffer 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäà Ziffer 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet (der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters oder zusätzlichen Fahrers zurückzuführen ist).
7. VerkehrsunfƤlle, HaftungsbeschrƤnkung des Mieters
7.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles – sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Rollers nicht wesentlich eingeschrƤnkt wird – ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
7.2. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäà Ziffer 7.1., bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschlieĆlich Ersatz von MangelfolgeschƤden, verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt seitens des Vermieters nicht, wenn der Mieter oder zusƤtzliche Fahrer den Verkehrsunfall grob fahrlƤssig oder vorsƤtzlich verursacht hat oder die Obliegenheitsverpflichtungen gemäà Ziffer 7.3. verletzt wurden.
7.3. Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und allen sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenshergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen und dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit einer Unfallskizze zukommen zu lassen. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen sowie Namen und Anschriften der Fahrzeugführer und der Zeugen festzuhalten und dem Vermieter mitzuteilen.
7.5. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere die Reparaturkosten oder die Kosten einer Ersatzbeschaffung und den Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des Vermieters gemäss des für den Roller bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages (siehe vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung im Mietvertrag), sofern nicht die nachfolgende Regelung Ziffer 7.6. zutreffend ist.
7.6. Führt ein Verhalten des Mieters oder eines zusätzlichen Fahrers nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht) oder ein Verhalten des Mieters oder zusätzlichen Fahrers, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war resp. eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters oder zusätzlichen Fahrers dazu, dass sich die für den Roller bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung gemäà Ziffer 7.5. tritt in diesem Fall nicht ein.
8. Haftung des Vermieters
8.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Roller vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall so beschädigt wurde, dass er nicht mehr ge- brauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Gleiches gilt im Falle höherer Gewalt.
8.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäà vorstehender Ziff. 8.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fƤllt grobe FahrlƤssigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
8.3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder zusätzlicher Fahrer, es sei denn, dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.
9. Technische und optische VerƤnderungen
9.1. Der Mieter darf an dem Roller keine technischen VerƤnderungen vornehmen.
9.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, den Roller optisch zu verƤndern. Dazu zƤhlen auch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
10.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
10.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
10.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstƶĆt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
Stand: MƤrz 2023